(1)
1Liegen einer zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Ökodesign-Produkt in Verkehr gebracht oder, falls es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb genommen werden soll, ohne dass es den Anforderungen nach
§ 7 Absatz 1 entspricht, so veröffentlicht sie so schnell wie möglich im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS eine mit Gründen versehene Bewertung, inwiefern dieses Produkt von den Anforderungen abweicht.
2§ 16 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die zuständigen Behörden oder die beauftragte Stelle können von einer Veröffentlichung absehen, wenn das Produkt von den Anforderungen nach
§ 8 Absatz 1 nur geringfügig abweicht.