Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026

§ 6 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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§ 6 Veröffentlichung von Informationen über noch nicht in Verkehr gebrachte Ökodesign-Produkte



(1) 1Liegen einer zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Ökodesign-Produkt in Verkehr gebracht oder, falls es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb genommen werden soll, ohne dass es den Anforderungen nach § 7 Absatz 1 entspricht, so veröffentlicht sie so schnell wie möglich im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS eine mit Gründen versehene Bewertung, inwiefern dieses Produkt von den Anforderungen abweicht. 2§ 16 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die zuständigen Behörden oder die beauftragte Stelle können von einer Veröffentlichung absehen, wenn das Produkt von den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 nur geringfügig abweicht.



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