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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026

§ 7 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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§ 7 Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung



(1) 1Für die Konformitätsbewertung eines Ökodesign-Produktes gilt Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/125/EG. 2Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer hat den Unterlagen zur Konformitätsbewertung gegebenenfalls unterschiedliche Modellbezeichnungen für das Ökodesign-Produkt als ergänzende Information beizufügen. 3Der Hersteller beziehungsweise sein Bevollmächtigter steht dabei für die sachgerechte Durchführung der von ihm abgegebenen Konformitätsbewertung ein.

(2) Die Konformitätserklärung kann für ein Ökodesign-Produkt oder mehrere baugleiche Ökodesign-Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten beziehungsweise vom Einführer aufzubewahren.

(3) Für die Konformitätserklärung gilt Artikel 5 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2009/125/EG.

(4) 1Der Hersteller beziehungsweise sein Bevollmächtigter hat sicherzustellen, dass er die geltende Aufbewahrungsfrist nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2009/125/EG für Unterlagen zur Konformitätsbewertung nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und für die abgegebene Konformitätserklärung einhält. 2Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt entsprechend.

(5) 1Konformitätserklärungen und Unterlagen zur Konformitätsbewertung, die nach einem in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakt vorzuhalten sind, müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sein. 2Die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden können im Einklang mit den für sie jeweils geltenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen eine deutsche Übersetzung anfordern.

 
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Zitierungen von § 7 ÖkodesignG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ÖkodesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖkodesignG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ÖkodesignG Veröffentlichung von Informationen über noch nicht in Verkehr gebrachte Ökodesign-Produkte
... in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb genommen werden soll, ohne dass es den Anforderungen nach § 7 Absatz 1 entspricht, so veröffentlicht sie so schnell wie möglich im Informations- und ...
§ 8 ÖkodesignG Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
... ist, 3. für das Ökodesign-Produkt eine Konformitätsbewertung nach § 7 Absatz 1 durchgeführt wurde und eine Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 2 und 3 ... nach § 7 Absatz 1 durchgeführt wurde und eine Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 2 und 3 ausgestellt ist, 4. derjenige, unter dessen Namen oder unter dessen Handelsmarke das ... vermarktet wird, oder sein Bevollmächtigter mit einer Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 2 und 3 zugesichert hat, dass das Ökodesign-Produkt allen Bestimmungen der darauf anwendbaren und in ...
§ 18 ÖkodesignG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass er eine dort genannte Aufbewahrungsfrist einhält, 3. ...