Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026

§ 14 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
| |

§ 14 Notifizierte Stellen



(1) Notifizierte Stellen nehmen nach Maßgabe eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsaktes Aufgaben bei der Durchführung der Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung des Ökodesign-Produktes mit den Anforderungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsaktes wahr.

(2) 1Bei der für das Notifizierungsverfahren zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als notifizierte Stelle für bestimmte Ökodesign-Produkte gestellt werden. 2Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde hat dem Antrag zu entsprechen, wenn der Antragsteller und die bei ihm Beschäftigten die in einem in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakt festgelegten Voraussetzungen erfüllen. 3Weist der Antragsteller eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, nach, wird vermutet, dass er die Anforderungen an die notifizierte Stelle erfüllt.

(3) 1Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde meldet der beauftragten Stelle die Anerkennung der notifizierten Stelle nach Absatz 2. 2Die beauftragte Stelle macht die Anerkennung sodann im Bundesanzeiger bekannt.

(4) 1Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde nach Absatz 2 überwacht die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Anforderungen. 2Sie kann von der notifizierten Stelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. 3Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde und deren Beauftragte sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen in Konformitätsbewertungsverfahren zu verlangen. 4Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden. 5Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 6Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

(5) 1Die zuständigen Behörden nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 können von der notifizierten Stelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. 2Werden sie nach Satz 1 tätig, haben sie die für das Anerkennungsverfahren nach Absatz 2 zuständige Behörde zu unterrichten.



 

Zitierungen von § 14 ÖkodesignG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ÖkodesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖkodesignG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ÖkodesignG Meldeverfahren
... Ökodesign-Produkt die CE-Kennzeichnung nach § 12 von einer notifizierten Stelle nach § 14 zuerkannt, so unterrichtet die zuständige Behörde auch die Akkreditierungsstelle nach ... 14 zuerkannt, so unterrichtet die zuständige Behörde auch die Akkreditierungsstelle nach § 14 Absatz 2 . (2) Die zuständige Behörde gibt bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer ...