(1)
1Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes ist verpflichtet, jedem fachlich kompetenten Reparateur Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen nach
§ 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2, welche in den in
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakten ausgewiesen sind, zu gewähren.
2Hierfür darf der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes vom fachlich kompetenten Reparateur den Nachweis verlangen, dass dieser
- 1.
- über die Fachkunde zur Reparatur des betroffenen Ökodesign-Produktes verfügt,
- 2.
- die Vorschriften einhält, welche für die Reparateure elektrischer Geräte gelten, und
- 3.
- über einen Versicherungsschutz verfügt, der die Haftung im Zusammenhang mit seiner Reparaturtätigkeit abdeckt.
(2)
1Die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten bei Eintrag in ein amtliches Registrierungssystem als erbracht.
2Darüber hinaus können fachlich kompetente Reparateure die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, im Einklang mit der für das Ökodesign-Produkt geltenden und in
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte, auch anderweitig gegenüber dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten beziehungsweise dem Einführer eines Ökodesign-Produktes erbringen.
3Die Übermittlung der Nachweise nach Absatz 1 soll auf elektronischem Wege erfolgen.
(4) Ein Hersteller, dessen Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf die Erfüllung der für das Ökodesign-Produkt geltenden Ressourceneffizienz-Anforderungen aus
§ 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 folgenden Personen nicht verweigern, wenn diese Personen folgende Nachweise erbracht haben:
- 1.
- fachlich kompetenten Reparateuren nicht, wenn diese die Nachweise aus Absatz 1 erbracht haben;
- 2.
- zulassungsfreien Handwerken nach Anlage B Abschnitt 1 zu der Handwerksordnung und handwerksähnlichen Gewerben nach Anlage B Abschnitt 2 zu der Handwerksordnung nicht, wenn diese zwar nicht in das amtliche Registrierungssystem nach Absatz 3 eingetragen sind, aber den Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 vorweisen und einen Versicherungsschutz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nachweisen können;
- 3.
- nicht-gewerblichen Reparateuren nicht, wenn diese den Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und einen Versicherungsschutz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nachweisen können.
(5) Ein Gewerbebetrieb eines zulassungsfreien Handwerks nach
Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach
Anlage B Abschnitt 2 zu der
Handwerksordnung sowie jeder nicht-gewerbliche Reparateur kann den Nachweis eines Versicherungsschutzes nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auch durch Vorlage einer Haftpflichtversicherung, einschließlich einer Gruppenhaftpflichtversicherung, erbringen, die den Besitz und Betrieb von Betriebsstätten zum Eigengebrauch erfasst.