Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026

§ 13 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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§ 13 Marktüberwachung


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die zuständigen Behörden überwachen, dass Ökodesign-Produkte nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Rechtsakte, die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannt sind, erfüllen oder wenn die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 2Die Befugnisse der zuständigen Behörden ergeben sich aus § 7 des Marktüberwachungsgesetzes. 3Sie sind darüber hinaus befugt, anzuordnen, dass ein Produkt von einer in Absatz 5 genannten Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird. 4Bei Ökodesign-Produkten im Sinne dieses Gesetzes gilt die Probenentnahme nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Marktüberwachungsgesetzes dabei immer als verhältnismäßig. 5Für Besichtigungen und Prüfungen können gegenüber dem Hersteller und gegenüber Personen, die das Produkt ausstellen oder zum Zweck des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt lagern, Gebühren und Auslagen erhoben werden, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 8 nicht erfüllt sind. 6Für Gebühren und Auslagen nach Satz 4 gilt § 11 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend.

(2) 1Hinsichtlich der Mitwirkung der Wirtschaftsakteure und Aussteller gilt § 10 des Marktüberwachungsgesetzes. 2Die Pflicht der Wirtschaftsakteure und Aussteller zur Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden nach Satz 1 umfasst auch die Duldung des Einsatzes von Software, einschließlich KI-Systemen, durch die Marktüberwachungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) 1Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes hat jeweils im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit sicherzustellen, dass er imstande ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Nutzung von Ökodesign-Produkten, die nicht den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 entspricht, zu verhindern. 2Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere die Rücknahme des Produkts, angemessene und wirksame Warnungen und der Rückruf des Produkts.

(4) 1Der Händler hat dazu beizutragen, dass ein Ökodesign-Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 erfüllt. 2Er darf insbesondere kein Ökodesign-Produkt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder von dem er auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder auf Grund seiner Erfahrung wissen kann, dass es nicht die Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erfüllt.

(5) Die zuständigen Behörden können, soweit das Landesrecht nichts Gegenteiliges bestimmt, für Aufgaben bei der Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 3 oder einer Verordnung der Europäischen Union folgende Stellen und Personen heranziehen oder beauftragen:

1.
akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen, nach anderen Rechtsvorschriften notifizierte Stellen oder sonstige in gleicher Weise kompetente Stellen,

2.
öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder sonstige in gleicher Weise geeignete Sachverständige.

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Zitierungen von § 13 ÖkodesignG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ÖkodesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖkodesignG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
Artikel 5 ÖkodesignModG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... 29 wird durch die folgende Nummer 29 ersetzt: „29. die §§ 8, 9, 11 und 13 Absatz 3 und 4 des Ökodesign-Gesetzes ...


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