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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026

§ 15 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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§ 15 Fachlich kompetente Reparateure



(1) 1Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes ist verpflichtet, jedem fachlich kompetenten Reparateur Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2, welche in den in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakten ausgewiesen sind, zu gewähren. 2Hierfür darf der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes vom fachlich kompetenten Reparateur den Nachweis verlangen, dass dieser

1.
über die Fachkunde zur Reparatur des betroffenen Ökodesign-Produktes verfügt,

2.
die Vorschriften einhält, welche für die Reparateure elektrischer Geräte gelten, und

3.
über einen Versicherungsschutz verfügt, der die Haftung im Zusammenhang mit seiner Reparaturtätigkeit abdeckt.

(2) 1Die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten bei Eintrag in ein amtliches Registrierungssystem als erbracht. 2Darüber hinaus können fachlich kompetente Reparateure die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, im Einklang mit der für das Ökodesign-Produkt geltenden und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte, auch anderweitig gegenüber dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten beziehungsweise dem Einführer eines Ökodesign-Produktes erbringen. 3Die Übermittlung der Nachweise nach Absatz 1 soll auf elektronischem Wege erfolgen.

(3) Als amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure nach Absatz 2 gelten die Verzeichnisse nach § 6 Absatz 1 und § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; dabei wird in der nach § 3 erlassenen Rechtsverordnung für den jeweiligen Geltungsbereich eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsaktes festgelegt, welche Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe jeweils als fachlich kompetent anzusehen sind.

(4) Ein Hersteller, dessen Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf die Erfüllung der für das Ökodesign-Produkt geltenden Ressourceneffizienz-Anforderungen aus § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 folgenden Personen nicht verweigern, wenn diese Personen folgende Nachweise erbracht haben:

1.
fachlich kompetenten Reparateuren nicht, wenn diese die Nachweise aus Absatz 1 erbracht haben;

2.
zulassungsfreien Handwerken nach Anlage B Abschnitt 1 zu der Handwerksordnung und handwerksähnlichen Gewerben nach Anlage B Abschnitt 2 zu der Handwerksordnung nicht, wenn diese zwar nicht in das amtliche Registrierungssystem nach Absatz 3 eingetragen sind, aber den Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 vorweisen und einen Versicherungsschutz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nachweisen können;

3.
nicht-gewerblichen Reparateuren nicht, wenn diese den Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und einen Versicherungsschutz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nachweisen können.

(5) Ein Gewerbebetrieb eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Anlage B Abschnitt 2 zu der Handwerksordnung sowie jeder nicht-gewerbliche Reparateur kann den Nachweis eines Versicherungsschutzes nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auch durch Vorlage einer Haftpflichtversicherung, einschließlich einer Gruppenhaftpflichtversicherung, erbringen, die den Besitz und Betrieb von Betriebsstätten zum Eigengebrauch erfasst.