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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026
§ 15 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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§ 15 Fachlich kompetente Reparateure
(1) 1Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes ist verpflichtet, jedem fachlich kompetenten Reparateur Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2, welche in den in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakten ausgewiesen sind, zu gewähren. 2Hierfür darf der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes vom fachlich kompetenten Reparateur den Nachweis verlangen, dass dieser
- 1.
- über die Fachkunde zur Reparatur des betroffenen Ökodesign-Produktes verfügt,
- 2.
- die Vorschriften einhält, welche für die Reparateure elektrischer Geräte gelten, und
- 3.
- über einen Versicherungsschutz verfügt, der die Haftung im Zusammenhang mit seiner Reparaturtätigkeit abdeckt.
(2) 1Die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten bei Eintrag in ein amtliches Registrierungssystem als erbracht. 2Darüber hinaus können fachlich kompetente Reparateure die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, im Einklang mit der für das Ökodesign-Produkt geltenden und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte, auch anderweitig gegenüber dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten beziehungsweise dem Einführer eines Ökodesign-Produktes erbringen. 3Die Übermittlung der Nachweise nach Absatz 1 soll auf elektronischem Wege erfolgen.
(3) Als amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure nach Absatz 2 gelten die Verzeichnisse nach § 6 Absatz 1 und § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; dabei wird in der nach § 3 erlassenen Rechtsverordnung für den jeweiligen Geltungsbereich eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsaktes festgelegt, welche Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe jeweils als fachlich kompetent anzusehen sind.
(4) Ein Hersteller, dessen Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf die Erfüllung der für das Ökodesign-Produkt geltenden Ressourceneffizienz-Anforderungen aus § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 folgenden Personen nicht verweigern, wenn diese Personen folgende Nachweise erbracht haben:
- 1.
- fachlich kompetenten Reparateuren nicht, wenn diese die Nachweise aus Absatz 1 erbracht haben;
- 2.
- zulassungsfreien Handwerken nach Anlage B Abschnitt 1 zu der Handwerksordnung und handwerksähnlichen Gewerben nach Anlage B Abschnitt 2 zu der Handwerksordnung nicht, wenn diese zwar nicht in das amtliche Registrierungssystem nach Absatz 3 eingetragen sind, aber den Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 vorweisen und einen Versicherungsschutz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nachweisen können;
- 3.
- nicht-gewerblichen Reparateuren nicht, wenn diese den Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und einen Versicherungsschutz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nachweisen können.
(5) Ein Gewerbebetrieb eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Anlage B Abschnitt 2 zu der Handwerksordnung sowie jeder nicht-gewerbliche Reparateur kann den Nachweis eines Versicherungsschutzes nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auch durch Vorlage einer Haftpflichtversicherung, einschließlich einer Gruppenhaftpflichtversicherung, erbringen, die den Besitz und Betrieb von Betriebsstätten zum Eigengebrauch erfasst.
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