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Artikel 4 - Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfraStZuG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes



Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher nach Maßgabe des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von einer Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes) eingezogen werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden."

b)
Absatz 6 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Entscheidung ist nach Maßgabe des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu geben."

2.
§ 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie die Belange der Menschen mit Behinderungen und der Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Der Bau oder Ausbau einer Rastanlage, der Ersatz vorhandener Brückenbauwerke sowie die Unterhaltung vorhandener Tunnelbauwerke liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann."

3.
§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:

§ 4 Sicherheitsvorschriften

Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht."

4.
In § 5 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr" ersetzt.

5.
In § 5b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

6.
Nach § 6 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Kosten der Vermessung und Abmarkung eines Grundstücks, dessen Eigentum nach Absatz 1 oder nach Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2 übergeht, trägt der neue Träger der Straßenbaulast."

7.
§ 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

b)
In Satz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr" ersetzt.

8.
§ 9a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Mit Beginn der Auslegung der Pläne im Internet im Rahmen des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen oder er ihnen zugänglich gemacht wird, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu einer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr" ersetzt.

9.
In § 13b in der Angabe von Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

10.
In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

11.
§ 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:

§ 16 Planungen

(1) Das Fernstraßen-Bundesamt bestätigt innerhalb einer Frist von drei Monaten den Vorschlag des Trägers des Vorhabens für die Planung und Linienführung einer Bundesfernstraße (Linienbestätigung). Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient. Für die Linienbestätigung bedarf es keines förmlichen Verwaltungsverfahrens, insbesondere keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.

(2) Der Träger des Vorhabens berücksichtigt bei seinem Vorschlag die von der Planung berührten öffentlichen Belange, einschließlich der Umweltauswirkungen und der Raumverträglichkeit.

(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen. Sie haben die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen."

12.
§ 16a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher durch die Straßenbaubehörde oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unmittelbar bekannt zu geben oder nach Maßgabe des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen."

b)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Rechtsbehelfe gegen eine Duldungsverfügung einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend."

13.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „eine durchgehende Länge von höchstens 1.500 Metern hat und" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Ist das Planfeststellungs- oder das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn

1.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und

2.
die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung oder Plangenehmigung. § 16a bleibt unberührt.

(3) Die vorläufige Anordnung ist den betroffenen Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist nach Maßgabe von § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen.

(4) Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, dass ein mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartiger Zustand herzustellen ist. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird.

(5) Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 17e gilt entsprechend."

14.
§ 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt:

§ 17a Anhörungsverfahren

(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73c Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden."

15.
§ 17b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe „die §§ 74 und 74a des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die §§ 48 bis 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden auf Entscheidungen der Planfeststellungsbehörde keine Anwendung."

c)
Absatz 3 wird gestrichen.

d)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den Absätzen 5 bis 7 sowie aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bei Entscheidungen nach Satz 1 tritt an die Stelle einer gesetzlich angeordneten Pflicht zur Herstellung des Einvernehmens eine Pflicht zur Benehmensherstellung. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr einzuholen."

e)
In Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

16.
§ 17c wird gestrichen.

17.
§ 17d wird durch den folgenden § 17d ersetzt:

§ 17d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes."

18.
§ 17e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1" durch die Angabe „Anlage" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert, nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert. Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung, dass noch keine Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht absehbar ist, von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden."

c)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden."

19.
§ 17g wird gestrichen.

19a.
§ 17h wird gestrichen.

20.
§ 17i wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben

1.
im Abschnitt der Festen Fehmarnbeltquerung zwischen Puttgarden und Rødby gelegen ist oder

2.
in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1679 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300.000.000 Euro überschreiten.

Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Planfeststellungsbehörde. Die Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, dem Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten."

b)
In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe „nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

21.
§ 17j wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Das Bundesministerium für Verkehr hat die nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2024/1679 benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten."

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

22.
In § 17k in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

23.
In § 18f Absatz 1a wird die Angabe „§ 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe „§ 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

24.
In § 22 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 sowie § 23a Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

25.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 17c" durch die Angabe „§ 75 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

c)
Die Absätze 13 bis 16 werden durch die folgenden Absätze 13 bis 15 ersetzt:

„(13) Abweichend von § 23a Absatz 2 gelten für Bundesstraßen, die in Auftragsverwaltung verwaltet werden, für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Entscheidungen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 und 7a, § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 die landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum 31. Dezember 2026 fort.

(14) § 3 Absatz 1a und 1b ist nicht auf den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen anzuwenden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren vor dem 1. Januar 2024 eingeleitet worden ist.

(15) Für vor dem 29. Juli 2026 und bis zum 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist."

26.
Die Anlage 1 wird durch die folgende Anlage ersetzt:

„Anlage (zu § 17e Absatz 1)

Vorbemerkung:

Im Sinne dieser Anlage bedeuten

1.
A: Autobahn

2.
B: Bundesstraße

3.
L: Landesstraße

4.
E: Europastraße

5.
OU: Ortsumgehung

Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen. Die Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an denen sie mit dem bestehenden Straßennetz verbunden sind.

Lfd. Nr. Bezeichnung
1A 1 Dreieck Hamburg-Südost - Hamburg-Harburg
2A 1 Kreuz Bremen - Dreieck Stuhr mit Ersatzneubau der Weserstrombrücke
3A 1 Kreuz Kamen - Hamm-Bockum/Werne mit Ersatzneubau der Brücken über die Lippe und den
Datteln-Hamm-Kanal
4A 1 Kreuz Wuppertal-Nord (A 43)
5A 1 Maschener Kreuz
6A 1 Westhofener Kreuz (A 45)
7A 1 Blankenheim - Adenau
8A 1 Köln-Niehl - Kreuz Leverkusen
9A 2 Kreuz Bottrop (A 31)
10A 3 Ersatzneubau Brückenbauwerk Lippe und Wesel-Datteln-Kanal mit Anschlussstelle Hünxe
11A 3 Kreuz Kaiserberg (A 40) - Kreuz Oberhausen-West mit Ersatzneubau von Brücken
12A 3 Kreuz Oberhausen (A 2/A 516) - Dinslaken Süd mit Ersatzneubauten von Brücken
13A 3 Leverkusen-Zentrum - Kreuz Leverkusen (A 1)
14A 3 Nittendorf - Kreuz Regensburg mit Ersatzneubau der Donaubrücke Sinzing
15A 3 Wiesbadener Kreuz (A 66)
16A 3 Offenbacher Kreuz (A 661)
17A 4 Kreuz Köln-Süd (A 555) - Kreuz Köln-Gremberg (A 559) mit Ersatzneubau Rheinbrücke
Rodenkirchen
18A 4 Dreieck Nossen - Hermsdorf
19A 5 Nordwestkreuz Frankfurt (A 66)
20A 5 Westkreuz Frankfurt (A 648)
21A 5 Kreuz Bad Homburg (A 661)
22A 5 Dreieck Karlsruhe
23A 6 Saarbrücken-Fechingen - St. Ingbert-West mit Ersatzneubau Talbrücke Fechingen
24A 6 Kreuz Frankenthal - Mannheim-Sandhofen mit Ersatzneubau Theodor-Heuss-Rheinbrücke
25A 6 Kreuz Mannheim - Schwetzingen/Hockenheim mit Ersatzneubau der Brückenbauwerke
26A 6 Kreuz Weinsberg (A 81) - Landesgrenze Baden-Württemberg/Bayern
27A 7 Berkheim - Kreuz Memmingen mit Ersatzneubau der Brücke über die Iller bei Egelsee
28A 7 Dreieck Hittistetten - Vöhringen mit Ersatzneubau der Talbrücke Witzighausen
29A 8 Mühlhausen - Hohenstadt
30 A 8 Kreuz München-Süd (A 99) - Bundesgrenze Deutschland/Österreich
31A 10 Ersatzneubau der Brücke über das Mühlenfließ im Abschnitt Rüdersdorf - Erkner
32A 10 Erkner - Freienbrink
33A 12 Dreieck Spreeau - Frankfurt/Oder
34A 14 Leipzig-Ost - Dreieck Parthenaue
35A 20 Westerstede (A 28) - Weede
36A 26 Drochtersen (A 20) - Dreieck Hamburg-Stillhorn (A 1)
37A 27 Ersatzneubauten der Moorbrücke, der Geestebrücke und des Überführungsbauwerks
Bremerhaven-Zentrum im Abschnitt Bremerhaven-Geestemünde - Bremerhaven-Überseehäfen
38A 27 Ersatzneubau Lesumbrücke
39A 33 Bielefeld-Brackwede - Borgholzhausen einschließlich Zubringer Ummeln
40A 33 Dreieck Osnabrück-Nord (A 1) - Osnabrück-Belm
41A 39 Lüneburg - Wolfsburg
42A 40 Kreuz Kaiserberg - Essen-Frohnhausen mit Ersatzneubauten der Brückenbauwerke
43A 42 Bottrop-Süd - Kreuz Essen-Nord mit Ersatzneubauten von Brücken über den Schienenweg,
die Emscher und den Rhein-Herne-Kanal
44A 44 Dreieck Lossetal - Helsa-Ost
45A 44 Kreuz Kassel West - Dreieck Kassel-Süd mit Ersatzneubau Berghäuser Brücke
46A 45 Hagen (A 46) - Westhofen (A 1)
47A 45 Haiger/Burbach - Dillenburg mit Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden
48A 45 Siegen-Süd - Siegen mit Ersatzneubau der Siegtalbrücke
49A 45 Talbrücke Rahmede im Abschnitt Lüdenscheid - Lüdenscheid-Nord
50A 46 Ersatzneubau der Rheinbrücke Düsseldorf-Flehe im Abschnitt Neuss-Uedesheim -
Düsseldorf-Bilk
51A 46 Westring - Kreuz Sonnborn (L 418)
52A 48 Ersatzneubau der Rheinbrücke Bendorf im Abschnitt Kreuz Koblenz-Nord - Bendorf/Neuwied
53A 52 Kreuz Breitscheid - Essen-Rüttenscheid mit Ersatzneubau Ruhrtalbrücke Mintard
54A 52 Kreuz Mönchengladbach (A 61) - Kreuz Neersen (A 44)
55A 57 Kreuz Köln-Nord (A 1) - Kreuz Moers (A 40)
56A 59 Kreuz Duisburg (A 40) - Duisburg-Marxloh mit Ersatzneubau der Berliner Brücke, des
Brückenzug Gartsträuch und des Brückenzugs Meiderich
57A 60 Ersatzneubau Rheinbrücke Weisenau im Abschnitt Mainz-Innenstadt/Mainz-Laubenheim -
Ginsheim-Gustavsburg
58A 61 Kreuz Frankenthal (A 6) - Landesgrenze Rheinland-Pfalz - Baden-Württemberg
einschließlich Ersatzneubau der Rheinbrücke Speyer
59A 61 Ersatzneubau der Talbrücke Pfeddersheim im Abschnitt Worms/Mörstadt - Worms
60A 64 (ehem. B 52) Ersatzneubau der Moselbrücke Ehrang im Abschnitt Trier-Ehrang - Trier
61A 66 Kreuz Wiesbaden-Schierstein - Kreuz Wiesbaden
62A 81 Ersatzneubau der Brücken im Abschnitt Neuenstadt (Kocher) - Kreuz Weinsberg
63A 99 Dreieck München-Süd-West (A 96) - Kreuz München-Süd (A 8)
64 A 100 Dreieck Neukölln (A 113) - Storkower Straße
65A 100 Dreieck Charlottenburg (A 111) bis einschließlich Dreieck Funkturm (A 115) einschließlich
Ersatzneubau von Brücken u. a. Rudolf-Wissell-Brücke
66A 111 Stolpe - Dreieck Charlottenburg (A 100)
67A 255 Ersatzneubauten von Brücken im Abschnitt Hamburg-Veddel - Dreieck Norderelbe (A 1)
68A 445 Werl-Nord - Hamm-Rhynern (A 2)
69A 553 Kreuz Köln-Godorf (A 555) - Dreieck Köln-Lind (A 59)
70A 565 Kreuz Bonn-Nord (A 565) - Dreieck Bonn-Nordost (A 59) mit Ersatzneubau der Rheinbrücke
Bonn-Nord
71A 565 Bonn-Poppelsdorf - Kreuz Bonn-Nord (A 555) mit Ersatzneubau des Tausendfüßlers
72A 643 Dreieck Mainz (A 60) - Mainz-Mombach
73A 671 Ersatzneubau der Mainbrücke Hochheim im Abschnitt Hochheim-Süd - Gustavsburg
74B 6 OU Bruckdorf
75B 6 OU Gröbers
76B 6 OU Großkugel
77B 7 Altenburg (B 93) - Landesgrenze Freistaat Thüringen/Freistaat Sachsen
78B 7 Verlegung nördlich Frohburg (Landesgrenze Freistaat Thüringen/Freistaat Sachsen - nördlich
Frohburg)
79B 19 OU Meiningen
80B 85 Altenkreith - Wetterfeld
81B 87 OU Naumburg - Wethau
82B 101 OU Elsterwerda
83B 112 OU Neuzelle
84B 112 OU Eisenhüttenstadt
85B 167 OU Finowfurt
86B 167 OU Eberswalde
87B 169 OU Klein Oßnig und OU Annahof/Klein Gaglow
88B 169 OU Plessa
89B 178 Nostitz - A 4 (Weißenberg)
90B 87 OU Weißenfels
91B 181 Neu- und Ausbau westlich Leipzig (A 9 bis Stadtgrenze Leipzig)
92B 207 (E 47) Fehmarnsundquerung
93B 221 OU Scherpenseel
94B 221 OU Unterbruch
95B 269 OU Saarlouis - Fraulautern
96B 405 OU Ersatzneubau der Fraulauterner Brücke
97E 47 Feste Fehmarnbeltquerung (Puttgarden - Grenze der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone)
98B 402/B 213/B 72 (E 233) Meppen (A 31) - Cloppenburg (A 1)".


27.
Anlage 2 wird gestrichen.