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Artikel 1 - Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (HeilbAnerkVBG k.a.Abk.)

G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 225; Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 1 Änderung der Bundesärzteordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2026 BÄO offen, mWv. 29. Juli 2026 § 4

Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 99) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 3a ersetzt:

„(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1, 1a, 3a, 5, § 10a Absatz 1 oder 2 zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats sind, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3a) Zur Ausübung bestimmter ärztlicher Tätigkeiten nach § 10b Absatz 3 Satz 1 (partielle Berufsausübung) ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 10b Absatz 1 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 10b Absatz 1 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Arzt" oder „Ärztin" führen, sondern haben die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu führen mit dem zusätzlichen Hinweis

1.
auf den Namen dieses Staats und

2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis gemäß § 10b Absatz 3 Satz 1 beschränkt ist."

2.
Nach § 2a wird der folgende § 2b eingefügt:

„§ 2b

(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.

(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt.

(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.

(6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem ein Arzt niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt."

3.
§ 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:

§ 3

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)

2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,

3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,

4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat und

5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Absatz 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(2) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(3) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(4) Die nach § 12 zuständige Behörde kann schriftlich oder elektronisch bei den anderen nach § 12 zuständigen Behörden Auskunft darüber verlangen, ob der Antragsteller bei diesen Behörden Beteiligter eines nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist und gegebenenfalls, zu welchem Zeitpunkt das Verfahren eingeleitet worden ist. Die angefragten Behörden haben die Auskunft unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Länder können zum Zweck des Datenaustauschs ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen."

abweichendes Inkrafttreten am 29.07.2026

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation. Die Approbationsordnung für Ärzte soll auch Vorschriften über die Urkunden für die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs und die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung enthalten."

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Bereichen" die Angabe „sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bezüglich der Anwendung neuer Technologien" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden durch den folgenden Satz ersetzt:

„In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder während der vorlesungsfreien Zeiten des Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während der vorlesungsfreien Zeiten des Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben werden."

bb)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „und zu den Vorprüfungen" gestrichen.

cc)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „der ärztlichen Krankenversorgung" gestrichen.

d)
Absatz 5 wird zu Absatz 4 und Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die Voraussetzungen für die Fortführung und die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für den Abschluss einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluss der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Hochschulstudium der Medizin an die Stelle von in der Rechtsverordnung vorgesehenen Inhalten der ärztlichen Ausbildung tritt."

e)
Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Folgendes zu regeln:

1.
die Durchführung und der Inhalt der Eignungsprüfung nach § 9c Absatz 7 sowie der Kenntnisprüfung nach § 9d Absatz 2 und 3,

2.
das Verfahren und die Fristen zur Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs,

3.
das Verfahren und die Fristen zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b,

4.
das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und die von der zuständigen Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1, 2 und 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG durchzuführenden Ermittlungen,

5.
die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,

6.
das Verfahren und die Fristen für die Erteilung der Approbation und

7.
das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.

In der Rechtsverordnung können die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Unterlagen geregelt werden."

f)
Absatz 6a wird gestrichen.

g)
Absatz 7 wird zu Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3, 5 und 6" durch die Angabe „Absätzen 1 bis 5" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3" durch die Angabe „§ 9c oder § 9d" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 oder 3" durch die Angabe „§ 9c Absatz 4 bis 7 oder § 9d" ersetzt.

c)
Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Eine nach § 9c Absatz 4 bis 7 oder § 9d oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungs- oder Kenntnisprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind."

6.
In § 9 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftliche" die Angabe „oder elektronische" eingefügt.

7.
§ 9a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über

1.
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,

2.
die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des ärztlichen Berufs oder der partiellen Berufsausübung,

3.
den Verzicht auf die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung,

4.
das Verbot der Ausübung des ärztlichen Berufs oder der partiellen Berufsausübung durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder

5.
das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung."

b)
In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „schriftlich" die Angabe „oder elektronisch" eingefügt.

c)
Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums."

d)
Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation, die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat."

e)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu beachten."

8.
Nach § 9a wird die Angabe „IIa. Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen" eingefügt.

9.
Nach der Angabe „IIa. Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen" werden die folgenden §§ 9b bis 9e eingefügt:

„§ 9b

(1) Wird die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Berufsqualifikation gestützt, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist, ist bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation die Berufsqualifikation vor den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 zu prüfen. Gleiches gilt für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den einer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(2) Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

(4) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den §§ 9c bis 9e von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

§ 9c

(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossene ärztliche Ausbildung erfüllt die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn sie durch Vorlage

1.
eines Europäischen Berufsausweises,

2.
eines ärztlichen Ausbildungsnachweises, der im Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt ist,

3.
eines nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaats oder

4.
eines nach dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausgestellten Ausbildungsnachweises eines gleichgestellten Staates

nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, oder bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum.

(2) Gleichwertig den in Absatz 1 Satz 1 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind von einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den im Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaats darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat im Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichstehen.

(3) Der Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG findet im Rahmen dieses Gesetzes Anwendung.

(4) Ist die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben haben und die nicht unter die Absätze 1 oder 2 oder unter § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist.

(5) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn

1.
die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, oder

2.
in dem Staat, in dem die antragstellende Person ihre Berufsqualifikation erworben hat, eine oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Berufs des Arztes nicht Bestandteil der Tätigkeit des Berufs ist oder sind, der dem des Arztes entspricht, und wenn sich dadurch die von der antragstellenden Person erworbene Berufsqualifikation oder einzelne Bestandteile ihrer Berufsqualifikation wesentlich von der Berufsqualifikation nach diesem Gesetz und nach der aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung unterscheiden.

Einzelne Bestandteile unterscheiden sich wesentlich, wenn die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Art und Weise der Ausbildungsvermittlung oder wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Arztes in Deutschland sind.

(6) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 5 Satz 2 können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs, der dem des Arztes entspricht, in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden. Es ist nicht entscheidend, in welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.

(7) Liegen wesentliche Unterschiede nach den Absätzen 5 und 6 vor, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Die Sätze 1 und 2 sowie die Absätze 5 und 6 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den ein anderer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

§ 9d

(1) Eine in einem Drittstaat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn

1.
diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Arztes entsprechenden Beruf erforderlich ist und

2.
der Antragsteller über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind.

(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 wird durch das Ablegen einer Berufszulassungsprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (Kenntnisprüfung), sofern der Antragsteller sich nicht für das Verfahren nach Absatz 3 entscheidet. Die Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 ist nur bis vier Wochen nach Antragstellung möglich. Sie ist für die Dauer des Verfahrens zur Erteilung der Approbation bindend. Der Antragsteller ist über die Möglichkeit der Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen aufzuklären.

(3) Entscheidet sich der Antragsteller, der über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügt, der in einem Drittstaat ausgestellt ist, gegen das Verfahren nach Absatz 2, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 9c Absatz 5 und 6 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede vor, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die Kenntnisprüfung ist auch abzulegen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vollständig vorgelegt werden können.

§ 9e

(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf des Arztes ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats unter Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, wenn

1.
sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sich auf die Ausübung des Berufs des Arztes auswirken kann,

2.
die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung angeordnet worden ist oder

3.
in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in Nummer 2 genannten Maßnahmen rechtfertigen würden.

(2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmestaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Arztes in Deutschland auswirken könnten, so überprüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.

(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden für die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 9c, die Entgegennahme der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 10c oder sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen, zuständig sind. Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung dieser Behörden.

(4) Die nach Absatz 3 von den Ländern benannten Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen zu ihren Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung der Berufsqualifikation nach § 9c, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter."

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 9c Absatz 7 Satz 3 erteilt. § 8 bleibt unberührt."

b)
In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „vorübergehenden" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

bb)
Satz 4 wird gestrichen.

d)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 kann eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs unbefristet erteilt werden, wenn

1.
dem Antragsteller vor dem 1. April 2012 erstmals eine Erlaubnis erteilt worden ist und eine Approbation nicht erteilt werden kann, weil eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung nach § 4 vor der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis endgültig nicht bestanden wurde, oder

2.
eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf Dauer nicht erteilt werden kann, insbesondere bei erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen."

e)
Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats und eines gleichgestellten Staats, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 verfügen, keine Anwendung."

f)
In Absatz 5 wird die Angabe „vorübergehenden" gestrichen.

g)
Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:

„(7) Die §§ 5, 6, 8 und 9 finden entsprechende Anwendung."

11.
Nach § 10a wird der folgende § 10b eingefügt:

§ 10b

(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist im Einzelfall auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
eine abgeschlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich nachweist,

2.
diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben hat,

3.
mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitgliedstaat, dem jeweiligen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat,

a)
die der Tätigkeit eines Arztes nach diesem Gesetz nur partiell entspricht, und

b)
die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf des Arztes nach diesem Gesetz prägen,

4.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur partiellen Ausübung des Berufs ergibt,

5.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

6.
über die für die partielle Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu versagen, wenn die Versagung

1.
zum Schutz von Patienten oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend erforderlich ist oder

2.
eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.

Zur Vermeidung einer Versagung kann die Erlaubnis im Fall des Satzes 1 Nummer 1 mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken, in denen der Antragsteller eine abgeschlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich nachgewiesen hat. Die Erteilung erfolgt unbefristet.

(4) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als „Arzt" oder „Ärztin".

(5) Die §§ 5, 6, 8 und 9 gelten entsprechend."

12.
Der bisherige § 10b wird zu § 10c und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs in einem der anderen Mitgliedstaaten, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung oder aufgrund eines in Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG, in § 9c Absatz 2 oder in § 14b Absatz 1 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich oder elektronisch Meldung zu erstatten."

bb)
Satz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
eine Bescheinigung darüber, dass er in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig als Arzt niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,".

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird die Angabe „Niederlassungsmitgliedstaats" durch die Angabe „anderen Mitgliedstaats, des anderen Vertragsstaats oder des gleichgestellten Staats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist," ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird die Angabe „Herkunftsmitgliedstaats" durch die Angabe „Herkunftsstaats" ersetzt.

cc)
In Satz 7 wird die Angabe „der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben" durch die Angabe „, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf aufgrund einer Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem Aufnahmestaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

1.
er in Deutschland rechtmäßig als Arzt niedergelassen ist,

2.
ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

3.
er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt."

13.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Entscheidungen nach den §§ 9b bis 9d trifft, sofern der Antragsteller in Deutschland wohnhaft ist, die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat, ist der Antrag an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll."

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Entscheidungen nach § 10 Absatz 1 bis 3a und 5, § 10a Absatz 1 und 2, den §§ 10b, 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 6 sowie § 14b trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Absatz 2a und Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. § 10 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1a Satz 2" durch die Angabe „§ 9e Absatz 2" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 10b Abs. 3 Satz 7" durch die Angabe „§ 10c Absatz 3 Satz 7" ersetzt.

d)
In Absatz 5 wird nach der Angabe „Approbation" die Angabe „, die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung" eingefügt.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 10b Abs. 2" durch die Angabe „§ 10c Absatz 2" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 10c Absatz 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsstaats nach § 10c Absatz 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist."

cc)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 10b Abs. 4" durch die Angabe „§ 10c Absatz 4" ersetzt.

f)
Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:

„(7) Wenn ein anderer Mitgliedstaat, ein anderer Vertragsstaat oder ein gleichgestellter Staat zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Es kann die Durchführung der Erteilung dieser Bescheinigungen auf eine ihm nachgeordnete Bundesoberbehörde übertragen."

g)
In Absatz 8 wird die Angabe „Aufnahmemitgliedstaats" durch die Angabe „Aufnahmestaats" ersetzt.

14.
Die §§ 13 und 13a werden durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt:

§ 13

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 7 oder § 10b Absatz 5, den ärztlichen Beruf ausübt.

§ 13a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 14 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt oder

2.
entgegen § 2 Absatz 3a Satz 2 die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden."

15.
§ 14b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Arzt aufgrund der Vorlage eines vor dem nach § 9c Absatz 1 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats beantragen, ist die Approbation als Arzt ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen die ärztliche Ausbildung des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsstaats des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den ärztlichen Beruf ausgeübt hat."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„§ 9c Absatz 5 Satz 2 und 3, Absatz 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."

16.
§ 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:

§ 15

Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gilt § 3 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung weiter."

17.
§ 16 wird gestrichen.

18.
Die Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 2) wird gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 HeilbAnerkVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeilbAnerkVBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 HeilbAnerkVBG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2026 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 4 , Artikel 2 Nummer 5, die Artikel 3, 4 Nummer 4 und Artikel 5 Nummer 8 treten am Tag nach der ...