Nach der Angabe „IIa. Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen" werden die folgenden §§ 9b bis 9e eingefügt:
„§ 9b
(1) Wird die Voraussetzung des
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Berufsqualifikation gestützt, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist, ist bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation die Berufsqualifikation vor den Voraussetzungen des
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 zu prüfen. Gleiches gilt für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den einer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.
(2) Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den §§ 9c bis 9e von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
§ 9c
(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossene ärztliche Ausbildung erfüllt die Voraussetzung des
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn sie durch Vorlage
- 1.
- eines Europäischen Berufsausweises,
- 2.
- eines ärztlichen Ausbildungsnachweises, der im Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt ist,
- 3.
- eines nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaats oder
- 4.
- eines nach dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausgestellten Ausbildungsnachweises eines gleichgestellten Staates
nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, oder bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum.
(2) Gleichwertig den in Absatz 1 Satz 1 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind von einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den im Anhang V Nummer 5.1.1. der
Richtlinie 2005/36/EG für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaats darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der
Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat im Anhang V Nummer 5.1.1. der
Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichstehen.
(4) Ist die Voraussetzung des
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben haben und die nicht unter die Absätze 1 oder 2 oder unter
§ 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist.
(5) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der aufgrund des
§ 4 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
- 1.
- die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, oder
- 2.
- in dem Staat, in dem die antragstellende Person ihre Berufsqualifikation erworben hat, eine oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Berufs des Arztes nicht Bestandteil der Tätigkeit des Berufs ist oder sind, der dem des Arztes entspricht, und wenn sich dadurch die von der antragstellenden Person erworbene Berufsqualifikation oder einzelne Bestandteile ihrer Berufsqualifikation wesentlich von der Berufsqualifikation nach diesem Gesetz und nach der aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung unterscheiden.
Einzelne Bestandteile unterscheiden sich wesentlich, wenn die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Art und Weise der Ausbildungsvermittlung oder wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Arztes in Deutschland sind.
(6) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 5 Satz 2 können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs, der dem des Arztes entspricht, in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden. Es ist nicht entscheidend, in welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.
(7) Liegen wesentliche Unterschiede nach den Absätzen 5 und 6 vor, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Die Sätze 1 und 2 sowie die Absätze 5 und 6 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den ein anderer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.
§ 9d
- 1.
- diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Arztes entsprechenden Beruf erforderlich ist und
- 2.
- der Antragsteller über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 wird durch das Ablegen einer Berufszulassungsprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (Kenntnisprüfung), sofern der Antragsteller sich nicht für das Verfahren nach Absatz 3 entscheidet. Die Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 ist nur bis vier Wochen nach Antragstellung möglich. Sie ist für die Dauer des Verfahrens zur Erteilung der Approbation bindend. Der Antragsteller ist über die Möglichkeit der Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen aufzuklären.
(3) Entscheidet sich der Antragsteller, der über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügt, der in einem Drittstaat ausgestellt ist, gegen das Verfahren nach Absatz 2, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 9c Absatz 5 und 6 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede vor, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die Kenntnisprüfung ist auch abzulegen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vollständig vorgelegt werden können.
§ 9e
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf des Arztes ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats unter Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, wenn
- 1.
- sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sich auf die Ausübung des Berufs des Arztes auswirken kann,
- 2.
- die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung angeordnet worden ist oder
- 3.
- in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in Nummer 2 genannten Maßnahmen rechtfertigen würden.
(2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmestaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Arztes in Deutschland auswirken könnten, so überprüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden für die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 9c, die Entgegennahme der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 10c oder sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der
Richtlinie 2005/36/EG stehen, zuständig sind. Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung dieser Behörden.
(4) Die nach Absatz 3 von den Ländern benannten Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen zu ihren Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung der Berufsqualifikation nach § 9c, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der
Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter."