Zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung (2. AgrStatVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 234; Geltung ab 01.01.2027
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Eingangsformel 1)
Artikel 1 Änderung der Agrarstatistikverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel
Anhang EU-Rechtsakte:

Eingangsformel 1)



Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund des § 94a Nummer 1 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 8) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Verordnung EU 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1).

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Artikel 1 Änderung der Agrarstatistikverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2027 AgrStatV offen

Die Agrarstatistikverordnung vom 10. November 2015 (BGBl. I S. 1979), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:

§ 1 Baumschulerhebung

Die Baumschulerhebung nach den §§ 12 bis 14 des Agrarstatistikgesetzes wird ausgesetzt."

2.
§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

§ 2 Baumobstanbauerhebung

Im Rahmen der Baumobstanbauerhebung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung der folgenden Merkmale ausgesetzt:

1.
für Tafeläpfel und Tafelbirnen die Pflanzzeitpunkte,

2.
für Tafeläpfel und Tafelbirnen die Zahl der Bäume und

3.
für Tafelbirnen die Sorten."

3.
§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:

§ 4 Erhebung über Viehbestände

Zusätzlich zu den in § 20 Nummer 1 und 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen wird bei den Beständen an Rindern, Schafen und Schweinen jeweils die Haltung nach konventioneller und ökologischer Wirtschaftsweise erhoben."

4.
Nach § 4 werden die folgenden §§ 5 bis 8 eingefügt:

„§ 5 Ernte- und Betriebsberichterstattung

(1) Zusätzlich zu den in § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen umfasst die Ernte- und Betriebsberichterstattung auch die Schätzungen der voraussichtlichen und endgültigen Naturalerträge aus ökologischer Wirtschaftsweise. Dies gilt nicht für die Naturalerträge bei Grünland und Reben.

(2) Die Erhebung des Mostgewichtes und der Güte des Mostes bei Reben nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Agrarstatistikgesetzes wird ausgesetzt.

§ 6 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung

Zusätzlich zu den in § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden die Naturalerträge und die Gesamterntemenge aus ökologischer Wirtschaftsweise erhoben.

§ 7 Erhebung in Geflügelschlachtereien

Zusätzlich zu den in § 57 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden für Hühner die Zahl und das Schlachtgewicht nach konventioneller und ökologischer Wirtschaftsweiset ermittelt.

§ 8 Zierpflanzenerhebung

Die Zierpflanzenerhebung nach den §§ 9 bis 11 des Agrarstatistikgesetzes wird ausgesetzt."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

A. Rainer

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Anhang EU-Rechtsakte:



Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1)



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