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§ 6 - Bundeserprobungsgesetz (BErpG)
Artikel 1 G. v. 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289
Geltung ab 10.10.2026; FNA: 707-31 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 10.10.2026; FNA: 707-31 Wirtschaftsförderung
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§ 6 Berücksichtigung der Innovationsförderung, des regulatorischen Lernens und der Evaluation
Bei der Ermessensentscheidung über die Genehmigung eines Reallabors auf der Grundlage einer fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 sind zu berücksichtigen:
- 1.
- die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Ziele der Förderung von Innovationen und des regulatorischen Lernens,
- 2.
- das Erfordernis einer Evaluation des Reallabors mit Blick auf die Wirkung der erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze, wobei bei der Ausgestaltung der Evaluierungsanforderungen der dadurch entstehende Aufwand angemessen zu berücksichtigen ist; bei der Evaluation sollen insbesondere Erkenntnisse zur Zielerreichung, zu Auswirkungen auf geschützte Rechtsgüter sowie der sich ergebende rechtliche Anpassungsbedarf berücksichtigt werden,
- 3.
- die Möglichkeit einer Unterstützung des Reallabors durch die zuständige Behörde.
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