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§ 7 - Bundeserprobungsgesetz (BErpG)

§ 7 Dauer und Verlängerung eines Reallabors



(1) Bei der Erteilung einer Genehmigung für ein Reallabor auf der Grundlage einer fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 ist die Dauer eines Reallabors so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können.

(2) Soweit die zugrunde liegenden fachgesetzlichen Regelungen dem nicht entgegenstehen,

1.
kann die zuständige Behörde die Verlängerung des Reallabors maximal zweimal für die Dauer des in der zugrunde liegenden fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 genannten Zeitraums genehmigen, wenn die Bedingungen der ursprünglichen Genehmigung weiter erfüllt sind und sich die Erprobung bewährt hat,

2.
gilt der Antrag auf Verlängerung des Reallabors nach Ablauf einer Frist von einem Monat als genehmigt.

 
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