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§ 7 - Bundeserprobungsgesetz (BErpG)
Artikel 1 G. v. 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289
Geltung ab 10.10.2026; FNA: 707-31 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 10.10.2026; FNA: 707-31 Wirtschaftsförderung
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§ 7 Dauer und Verlängerung eines Reallabors
(1) Bei der Erteilung einer Genehmigung für ein Reallabor auf der Grundlage einer fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 ist die Dauer eines Reallabors so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können.
(2) Soweit die zugrunde liegenden fachgesetzlichen Regelungen dem nicht entgegenstehen,
- 1.
- kann die zuständige Behörde die Verlängerung des Reallabors maximal zweimal für die Dauer des in der zugrunde liegenden fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 genannten Zeitraums genehmigen, wenn die Bedingungen der ursprünglichen Genehmigung weiter erfüllt sind und sich die Erprobung bewährt hat,
- 2.
- gilt der Antrag auf Verlängerung des Reallabors nach Ablauf einer Frist von einem Monat als genehmigt.
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