(1) Die Stimmabgabe erfolgt
- 1.
- persönlich im Wahlraum mittels Stimmzettel (§ 15),
- 2.
- bei Verhinderung durch Briefwahl (§ 17) oder
- 3.
- elektronisch unter den Voraussetzungen des § 19.
(2) 1Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen zuzuordnen sind, kann abweichend von Absatz 1 entweder ausschließlich die Briefwahl oder statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel die elektronische Stimmabgabe anordnen. 2Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17