§ 26a - Renten Service Verordnung (RentSV)

§ 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen


§ 26a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Der Renten Service führt die Umrechnung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen außerhalb der Rentenanpassung durch, soweit die Träger der Rentenversicherung diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen. 2Erfolgt die Umrechnung des Rentenbestandes durch den Renten Service, informiert er die Rentenbezieher im Namen der Träger der Rentenversicherung. 3Die §§ 17 und 19 gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 20 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Juli 2020

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Frühere Fassungen von § 26a RentSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 20 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 26a RentSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26a RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 RentSV Erstattung von Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter (vom 01.01.2023)
... für die Produktion und die Versendung von a) Informationen an Rentenbezieher nach § 26a Satz 2 und b) Ausweisen zum Nachweis der Rentenberechtigung, soweit diese Entgelte ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 20 7. SGBIVuaÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
... wird nach der Angabe zu § 26 folgende Angabe eingefügt: „ § 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen". 2. In ... „bei Tod oder Wiederheirat" ersetzt. 10. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „§ 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von ... 10. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „ § 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen Der Renten ... die Produktion und die Versendung von a) Informationen an Rentenbezieher nach § 26a Satz 2 und b) Ausweisen zum Nachweis der Rentenberechtigung, soweit diese Entgelte ...


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