Verordnung über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz (UAG-Zulassungsverfahrensverordnung - UAGZVV)

neugefasst durch B. v. 12.09.2002 BGBl. I S. 3654; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 23.12.1995; FNA: 2129-29-1 Umweltschutz
|
§ 1 Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter
§ 1a Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter für ein Drittland
§ 2 Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation
§ 2a Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation für ein Drittland
§ 3 Antrag auf Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Mündliche Prüfung
§ 5a Fachgespräch
§ 6 Entscheidung
§ 7 Rücktritt von der mündlichen Prüfung
§ 8 Wiederholung des Zulassungsverfahrens
§ 9 Mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung
§ 10 Erteilung von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung in besonderen Fällen
§ 11 (Inkrafttreten)
Anhang (zu § 5 Absatz 3)

§ 1 Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter


§ 1 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Der Antragsteller muss im Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter angeben

1.
Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet,

2.
für welche Zulassungsbereiche (§ 2 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes) die Zulassung begehrt wird,

3.
für welche der angegebenen Zulassungsbereiche er selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt und für welche Bereiche er fachkundige Personen eingestellt hat,

4.
ob und gegebenenfalls für welche Zulassungsbereiche er bereits früher Anträge nach den §§ 8 bis 10 des Umweltauditgesetzes oder vergleichbare Anträge in einem anderen Mitgliedstaat gestellt oder an Prüfungen teilgenommen hat und wie die Anträge beschieden wurden,

5.
ob

a)
er wegen Verstoßes gegen die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes genannten Vorschriften mit einer Strafe oder Geldbuße belegt worden ist,

b)
gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren, Ermittlungsverfahren oder Bußgeldverfahren im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes anhängig ist und

c)
ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt wurde oder anhängig ist,

6.
ob er

a)
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis e des Umweltauditgesetzes verstoßen hat, ohne zu einer Strafe oder Geldbuße verurteilt worden zu sein, oder

b)
seine Pflichten als Beauftragter nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Umweltauditgesetzes verletzt hat,

7.
ob er infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

8.
ob und gegebenenfalls welche Stellung er innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmen beratenden Organisation oder einer Umweltgutachterorganisation innehat oder im Begriff ist zu übernehmen,

9.
ob er Inhaber von Organisationen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Umweltauditgesetzes ist und gegebenenfalls welcher,

10.
ob und gegebenenfalls welche anderen beruflichen oder sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d des Umweltauditgesetzes er nach seiner Zulassung zusätzlich ausüben oder übernehmen will.

(2) Dem Antrag sind als Unterlagen beizufügen

1.
ein Lebenslauf, der genaue Angaben über die Person, die Ausbildung und den beruflichen Werdegang enthält, einschließlich eines Passbildes,

2.
beglaubigte Abschriften der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die Voraussetzungen für Ausbildung und praktische Erfahrung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Umweltauditgesetzes,

3.
eine Erklärung des Antragstellers, dass er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,

4.
ein Führungszeugnis oder eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage im Zulassungsverfahren beantragt wurde, sowie das Einverständnis mit einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister,

5.
eine Erklärung, dass er keinen Weisungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes unterliegt,

6.
eine Erklärung, dass Verflechtungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegen,

7.
eine Aufstellung der zeichnungsberechtigten Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes und die entsprechenden Zulassungsbereiche, auf die sich die Zulassung auf Grund der angestellten fachkundigen Personen erstreckt,

8.
beglaubigte Abschriften der Fachkenntnisbescheinigungen, gültige Lehrgangsbescheinigungen oder sonstige gleichwertige Fachkenntnisnachweise im Sinne des § 8 und des § 38 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes, die dem Antragsteller erteilt wurden.

Die Zulassungsstelle kann Unterlagen nachfordern, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.

(3) Der Nachweis, dass ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegt, kann auf Antrag auch nach Ablegung der mündlichen Prüfung durch Vorlage einer Urkunde erbracht werden, aus der sich die rechtswirksame Beendigung des Rechtsverhältnisses ergibt. Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn die Gewähr besteht, dass der Antragsteller innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu bestimmenden Frist von höchstens neun Monaten nach Ablegung der mündlichen Prüfung die erforderlichen Urkunden vorlegt.

(4) Der Antrag auf Änderung der Zulassung muss die Angaben nach Absatz 1 enthalten, die sich gegenüber dem Zulassungsantrag geändert haben und im Hinblick auf den Änderungsantrag ändern sollen. Ihm sind insbesondere die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen, bei denen sich Änderungen gegenüber den mit dem Zulassungsantrag übersandten Unterlagen ergeben haben und sich im Hinblick auf den Änderungsantrag ergeben sollen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1a Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter für ein Drittland


§ 1a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für den Fall des Antrags eines zugelassenen Umweltgutachters auf Drittlandszulassung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) hat der Umweltgutachter im Antrag anzugeben, ob er die Anforderungen an Kenntnis und Verständnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich sowie der Amtssprache des Drittlandes erfüllt. § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden entsprechende Anwendung.

(2) Für den Fall des Antrags eines zugelassenen Umweltgutachters auf Drittlandszulassung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Person oder Organisation hat der Umweltgutachter die mit dieser Person oder Organisation geschlossene vertragliche Vereinbarung vorzulegen. Im Fall der vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Person hat er im Antrag außerdem anzugeben, ob die Person die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt. Im Fall der vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Organisation hat er im Antrag anzugeben,

1.
ob die Organisation die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt,

2.
welche Personen für die Organisation im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung tätig werden und

3.
ob diese Personen die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen.

§ 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die Personen im Sinne des Satzes 2 und des Satzes 3 Nummer 3 entsprechende Anwendung.

(3) Der Antrag auf Drittlandszulassung kann abweichend von Absatz 1 und 2 auch gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter gestellt werden. Absatz 1 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung; die Zulassungsstelle kann jedoch Unterlagen nachfordern, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag im Sinne des Absatzes 1 erforderlich sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung V. v. 13. Dezember 2011 BGBl. I S. 2725 m.W.v. 22. Dezember 2011

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für den Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation findet § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 9 und 10 sinngemäß Anwendung.

(2) Für die dem Antrag beizufügenden Unterlagen findet § 1 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Zusätzlich sind insbesondere beizufügen:

1.
eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung,

2.
ein Organigramm im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 des Umweltauditgesetzes,

3.
eine gesonderte Aufstellung der Personen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes mit Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort und Nachweis des Anstellungsverhältnisses und

4.
ein Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 des Umweltauditgesetzes.

(3) Für den Antrag auf Änderung der Zulassung gilt § 1 Abs. 4 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften G. v. 21. Januar 2013 BGBl. I S. 95 m.W.v. 29. Januar 2013

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2a Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation für ein Drittland


§ 2a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für den Fall des Antrags einer zugelassenen Umweltgutachterorganisation auf Drittlandszulassung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 hat die Organisation einen oder mehrere zeichnungsberechtigte angestellte Umweltgutachter zu benennen, die über eine Drittlandszulassung verfügen. § 1 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die zugelassene Umweltgutachterorganisation entsprechende Anwendung.

(2) Für den Fall des Antrags einer zugelassenen Umweltgutachterorganisation auf Drittlandszulassung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Person oder Organisation hat die Umweltgutachterorganisation die mit dieser Person oder Organisation geschlossene vertragliche Vereinbarung vorzulegen. Im Fall der vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Person hat sie im Antrag außerdem anzugeben, ob die Person die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt. Im Fall der vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Organisation hat sie im Antrag anzugeben,

1.
ob die Organisation die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt,

2.
welche Personen für die Organisation im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung tätig werden und

3.
ob diese Personen die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen.

§ 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die Personen im Sinne des Satzes 2 und des Satzes 3 Nummer 3 entsprechende Anwendung.

(3) Der Antrag auf Drittlandszulassung kann auch gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation gestellt werden. Absatz 1 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung; die Zulassungsstelle kann jedoch Unterlagen nachfordern, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag im Sinne des Absatzes 1 erforderlich sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung V. v. 13. Dezember 2011 BGBl. I S. 2725 m.W.v. 22. Dezember 2011

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Antrag auf Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung



Für den Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Fachkenntnisbescheinigung findet § 1 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 7 entsprechend Anwendung. Der Antrag muss ferner die Angabe enthalten, für welche Fachgebiete und Zulassungsbereiche im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes die Bescheinigung beantragt wird.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Prüfungsausschuss


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. Er hat darauf zu achten, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten und die Antragsteller in geeigneter Weise befragt werden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Mündliche Prüfung


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Die Zulassungsstelle hat den Antragsteller zur mündlichen Prüfung spätestens zwei Wochen vorher durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu laden. Im Einvernehmen mit dem Antragsteller ist eine Verkürzung der Ladungsfrist auf eine Woche vor dem Prüfungstermin möglich.

(2) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Kurzvortrag über ein Sachthema hinsichtlich praktischer Probleme aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Antragsteller mindestens 30 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung für den Kurzvortrag zwei Themen zur Auswahl. Auf den Kurzvortrag folgt das Prüfungsgespräch, das sich in einzelne Prüfungsabschnitte zu den in § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes genannten Fachgebieten und in Fragen zu praktischen Problemen aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters gliedert. Das Prüfungsgespräch muss sich auf die beantragten Bereiche im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 beziehen. Die Zulassungsstelle stellt die Hilfsmittel zur Verfügung.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden Antragsteller so bemessen sein, dass der Kurzvortrag nicht mehr als zehn Minuten und das Prüfungsgespräch in den Fachgebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes etwa 15 Minuten sowie in dem Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes etwa 30 Minuten beträgt. Wenn der Antragsteller die Zulassung für Zulassungsbereiche aus mehr als zwei Prüfzeiteneinheiten der Spalte 5 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, kann die Dauer der Prüfung des Fachgebiets nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes für jede weitere in dem Fachgebiet gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes durch den Antrag betroffene Prüfzeiteneinheit um bis zu 20 Minuten verlängert werden. Sofern ein Zulassungsbereich mehreren Gliederungsnummern nach Spalte 1 des Anhangs zu dieser Verordnung zugeordnet ist, werden die Prüfzeiten aufeinander angerechnet. Die mündliche Prüfung ist spätestens nach einer Dauer von 120 Minuten zu unterbrechen. Eine Fortführung der Prüfung für weitere Bereiche nach dem Anhang zu dieser Verordnung kann nach einer Unterbrechung von 60 Minuten an demselben Tag oder an einem anderen Tag durchgeführt werden. Vor der Unterbrechung einer mündlichen Prüfung sind die Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes und die Fachkenntnisse zu § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes abschließend zu prüfen sowie begonnene Prüfungen von Zulassungsbereichen in dem Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes zu beenden. Die Aufteilung der mündlichen Prüfung ist dem Antragsteller vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

(3a) Stellt ein zugelassener Umweltgutachter einen Antrag auf Erweiterung seiner Zulassung auf weitere Zulassungsbereiche, entfällt der Kurzvortrag. Beantragt ein Fachkenntnisbescheinigungsinhaber die Erweiterung der Zulassung als Fachkenntnisbescheinigungsinhaber auf weitere Zulassungsbereiche, gilt dies entsprechend.

(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Zulassungsstelle, der Widerspruchsbehörde, die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses und deren Stellvertreter sowie Vertreter oberster Bundes- und Landesbehörden sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Darüber hinaus kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Zustimmung des Prüflings Antragstellern den Zutritt zur mündlichen Prüfung gestatten. Die Befugnis der Rechtsaufsichtsbehörde, Vertreter zur mündlichen Prüfung zu entsenden, bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung V. v. 3. Juli 2009 BGBl. I S. 1723 m.W.v. 11. Juli 2009

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5a Fachgespräch


§ 5a hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Im Zulassungsverfahren auf Grund eines Antrags eines Umweltgutachters nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist für jedes Drittland, auf das sich der Zulassungsantrag bezieht, ein eigenes Fachgespräch zu führen. Das Fachgespräch ist unselbständiger Teil dieses Zulassungsverfahrens.

(2) Das Fachgespräch wird durch einen Experten aus der Prüferliste des Umweltgutachterausschusses oder einen Experten gemäß Absatz 5 und jeweils einen Mitarbeiter der Zulassungsstelle in den Fachgebieten nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a und b des Umweltauditgesetzes durchgeführt. Das Fachgespräch darf bis zu 60 Minuten dauern. Der Experte entscheidet über die Inhalte und das Ergebnis des Fachgesprächs.

(3) Über die Inhalte des Fachgesprächs ist eine Niederschrift anzufertigen, in der insbesondere folgendes festgestellt wird:

1.
Namen des Experten, des Mitarbeiters und des Umweltgutachters,

2.
Beginn und das Ende des Fachgesprächs,

3.
die wesentlichen Gesprächsinhalte,

4.
das Ergebnis des Fachgesprächs mit Begründung und Entscheidungsvorschlag über die Zulassung.

Die Niederschrift ist vom Experten und dem Mitarbeiter der Zulassungsstelle zu unterschreiben.

(4) Die Zulassungsstelle entscheidet unter Berücksichtigung des Entscheidungsvorschlags des Experten und ihres Mitarbeiters über den Antrag auf Zulassung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

(5) Die Zulassungsstelle führt eine Liste von Experten, die ihr gegenüber ausreichende Fachkenntnis in den Fachgebieten nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a und b des Umweltauditgesetzes nachgewiesen haben. Experten aus dieser Liste werden nur dann für Fachgespräche herangezogen, wenn keine Prüfer aus der Prüferliste nach Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung stehen.

(6) § 4 Absatz 1 und 3, § 5 Absatz 1 und 4 sowie die §§ 7 und 8 gelten für das Fachgespräch entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung V. v. 13. Dezember 2011 BGBl. I S. 2725 m.W.v. 22. Dezember 2011

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 Entscheidung


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die mündliche Prüfung bestanden, nicht bestanden und ob und mit welchen Auflagen die Zulassung zu versehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Falle der Unterbrechung der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 6 hat der Prüfungsausschuss, der die mündliche Prüfung bis zur Unterbrechung abgenommen hat, die bis zur Unterbrechung erbrachten Prüfungsleistungen einschließlich des Kurzvortrages unmittelbar im Anschluss an den ersten Prüfungsteil abschließend zu bewerten und zu entscheiden, welche Prüfungsteile bestanden und welche nicht bestanden wurden.

(2) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der insbesondere festgestellt werden

1.
die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Name des Prüflings,

2.
Beginn und Ende der Prüfung,

3.
das Thema des mündlichen Vortrages und die wesentlichen Prüfungsfragen je Fachgebiet,

4.
die Entscheidung des Ausschusses über das Ergebnis der Prüfung und im Falle des Nichtbestehens die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zu den Verfahrensakten des Antragstellers zu nehmen. Bei mehreren Prüflingen sind vom Vorsitzenden beglaubigte Ablichtungen der Niederschrift zu den Verfahrensakten zu nehmen.

(3) Im Falle der Unterbrechung der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 6 haben die Prüfungsausschüsse, die die mündliche Prüfung bis zur Unterbrechung und nach der Unterbrechung abgenommen haben, die Niederschrift jeweils über die von ihnen abgenommenen Prüfungsteile nach Absatz 2 zu fertigen.

(4) Für diejenigen Fachgebiete, auf denen der Prüfling die mündliche Prüfung bestanden hat, ist auf Antrag eine Fachkenntnisbescheinigung zu erteilen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 7 Rücktritt von der mündlichen Prüfung


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Tritt der Antragsteller nach der Ladung gemäß § 5 Abs. 1 von der mündlichen Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Als Rücktritt gilt, wenn der Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht.

(2) 1Als Rücktritt gilt nicht, wenn der Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht und hierfür ein von ihm nicht zu vertretender Grund vorliegt. 2Der Grund muss der Zulassungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und nachgewiesen werden. 3Die Zulassungsstelle entscheidet, ob ein Grund im Sinne des Satzes 1 vorliegt und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. 4Ein Antragsteller, der sich mit Krankheit entschuldigt oder die mündliche Prüfung krankheitsbedingt abbricht, hat unverzüglich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.

(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Antragsteller zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der mündlichen Prüfung erneut zu laden; § 5 Abs. 1 ist anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 65 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 8 Wiederholung des Zulassungsverfahrens


§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert

Ein Antragsteller, der die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann zweimal einen erneuten Antrag auf Zulassung stellen. Wurde auch in diesen Fällen die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann nach Ablauf von drei Jahren einmal ein weiterer Antrag auf Zulassung gestellt werden. Wird ein erneuter Antrag gestellt, kann auf Angaben und Unterlagen des vorherigen Antrages verwiesen werden, sofern sich keine Veränderungen ergeben haben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 9 Mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung



(1) Die mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Gegenstand des Prüfungsgesprächs sind Fragen aus dem ausgewählten Fachgebiet im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes.

(2) Im Übrigen gelten die §§ 5 bis 8 entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 10 Erteilung von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung in besonderen Fällen



Nach bestandener mündlicher Prüfung dürfen im Falle des § 1 Abs. 3 eine Zulassung oder eine Fachkenntnisbescheinigung erst nach Vorlage der erforderlichen Urkunden erteilt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die erforderlichen Urkunden nicht fristgerecht vorgelegt werden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 11 (Inkrafttreten)




Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anhang (zu § 5 Absatz 3)


Anhang hat 1 frühere Fassung

Nr. Bereiche
(Zusammenfassung von
Zulassungsbereichen für
Prüfungszwecke)
Abschnitt des
NACE-Codes 1)
Prüf-
zeiten-
ein-
heiten
Zulassungsbereiche
(§ 2 Absatz 4 UAG):
Abteilungen (zwei-
stelliger Zahlen-
schlüssel), Gruppen
(dreistellig), Klassen
(vierstellig) des
NACE-Codes, Unter-
klassen (fünfstellig)
des WZ 2008 2)
Bezeichnung
1234567
1 a Grundstoffindustrie B I 05Kohlebergbau
19.20.6 3) Herstellung von Steinkohlen-, Braun-
kohlen- und Torfbriketts
06Gewinnung von Erdöl und Erdgas
II 07Erzbergbau
08Gewinnung von Steinen und Erden,
sonstiger Bergbau
09Erbringung von Dienstleistungen
für den Bergbau und für die Gewin-
nung von Steinen und Erden
C III 23Herstellung von Glas und Glas-
waren, Keramik, Verarbeitung von
 Steinen und Erden
27.31Herstellung von Glasfaserkabeln
b IV 24.1Erzeugung von Roheisen, Stahl
und Ferrolegierungen
24.2Herstellung von Stahlrohren, Rohr-
form-, Rohrverschluss- und Rohr-
verbindungsstücken aus Stahl
24.31Herstellung von Blankstahl
24.32Herstellung von Kaltband mit einer
Breite von weniger als 600 mm
24.34Herstellung von kaltgezogenem
Draht
24.41Erzeugung und erste Bearbeitung
von Edelmetallen
24.42Erzeugung und erste Bearbeitung
von Aluminium
24.43Erzeugung und erste Bearbeitung
von Blei, Zink und Zinn
24.44Erzeugung und erste Bearbeitung
von Kupfer
24.45Erzeugung und erste Bearbeitung
von sonstigen NE-Metallen
2 Ernährungs- und
Genussmittelindustrie
C V 10Herstellung von Nahrungs- und
Futtermitteln
11Getränkeherstellung
12Tabakverarbeitung
N82.92Abfüllen und Verpacken
3 Papier- und
Druckindustrie
C VI 17Herstellung von Papier, Pappe und
Waren daraus
18Herstellung von Druckerzeugnis-
sen; Vervielfältigung von bespielten
Ton-, Bild- und Datenträgern
J58.1Verlegen von Büchern und Zeit-
schriften; sonstiges Verlagswesen
(ohne Software)
4 Chemische Industrie
und Mineralölindustrie
C VII 19.1Kokerei
19.20.0Mineralölverarbeitung
24.46Aufbereitung von Kernbrennstoffen
VIII 20Herstellung von chemischen Er-
zeugnissen
21Herstellung von pharmazeutischen
Erzeugnissen
26.8Herstellung von magnetischen und
optischen Datenträgern
32.99Herstellung von sonstigen Erzeug-
nissen a. n. g. anderweitig nicht
genannt
IX 22Herstellung von Gummi- und Kunst-
stoffwaren
G47.3Einzelhandel mit Motorenkraft-
stoffen (Tankstellen)
5 Metallbe- und
-verarbeitung
C X 24.33Herstellung von Kaltprofilen
24.5Gießereien
25Herstellung von Metallerzeugnissen
33.11Reparatur von Metallerzeugnissen
XI 26.51.2Herstellung von nicht elektrischen
Mess-, Kontroll-, Navigations- und
ähnlichen Instrumenten und Vor-
richtungen
26.51.3Herstellung von Prüfmaschinen
27.52Herstellung von nicht elektrischen
Haushaltsgeräten
28Maschinenbau
33.12Reparatur von Maschinen
33.2Installation von Maschinen und
Ausrüstungen a. n. g.
XII 29Herstellung von Kraftwagen und
Kraftwagenteilen
30Sonstiger Fahrzeugbau
33.15Reparatur und Instandhaltung von
Schiffen, Booten und Yachten
33.16Reparatur und Instandhaltung von
Luft- und Raumfahrzeugen
33.17Reparatur und Instandhaltung von
Fahrzeugen a. n. g.
G 45.2Instandhaltung und Reparatur von
Kraftwagen
45.4Handel mit Krafträdern, Kraftrad-
teilen und -zubehör; Instandhal-
tung und Reparatur von Krafträ-
dern
C XIII 32.1Herstellung von Münzen, Schmuck
und ähnlichen Erzeugnissen
32.5Herstellung von medizinischen und
zahnmedizinischen Apparaten und
Materialien
32.99Herstellung von sonstigen Erzeug-
nissen a. n. g.
S 95.25Reparatur von Uhren und Schmuck
95.29Reparatur von sonstigen Ge-
brauchsgütern
M71.12.2Ingenieurbüros für technische
Fachplanung und Ingenieurdesign
6 Textil- und
Bekleidungsgewerbe
C XIV 13Herstellung von Textilien
14Herstellung von Bekleidung
15Herstellung von Leder, Lederwaren
und Schuhen
32.99Herstellung von sonstigen Erzeug-
nissen a. n. g.
S 95.23Reparatur von Schuhen und Leder-
waren
96.01Wäscherei und chemische Reini-
gung
7 Holzgewerk,
Möbelindustrie
C XV 16Herstellung von Holz-, Flecht-,
Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)
31Herstellung von Möbeln
32.2Herstellung von Musikinstrumenten
32.3Herstellung von Sportgeräten
32.4Herstellung von Spielwaren
32.9Herstellung von Erzeugnissen
a. n. g.
33.19Reparatur von sonstigen Aus-
rüstungen
F 43.32Bautischlerei und -schlosserei
43.91.2Zimmerei und Ingenieurholzbau
S 95.24Reparatur von Möbeln und Einrich-
tungsgegenständen
95.29Reparatur von sonstigen Ge-
brauchsgütern
8 Recycling,
Abfallbeseitigung
E XVI 38Sammlung, Behandlung und Be-
seitigung von Abfällen; Rückge-
winnung
39Beseitigung von Umweltver-
schmutzungen und sonstige Ent-
sorgung
9 Energiewirtschaft D XVII 35Energieversorgung
35.11.6 3) Elektrizitätserzeugung aus erneuer-
baren Energien (z. B. Wind, Bio-
masse, Solar und Geothermie) mit
und ohne Fremdbezug zur Ver-
teilung
35.11.7 3) Elektrizitätserzeugung aus Wasser-
kraft mit und ohne Fremdbezug zur
Verteilung
35.11.8 3) Elektrizitätserzeugung aus Wärme-
kraft (ohne Kernenergie) mit und
ohne Fremdbezug zur Verteilung
35.11.9 3) Elektrizitätserzeugung aus Kern-
energie mit und ohne Fremdbezug
zur Verteilung
35.30.6 3) Wärmeversorgung
35.30.7 3) Kälteversorgung
H49.5Transport in Rohrfernleitungen
10 a Wasserwirtschaft EXVIII 36Wasserversorgung
H49.5Transport in Rohrfernleitungen
bE37Abwasserentsorgung
11 a Verkehr HXIX 53Post-, Kurier- und Expressdienste
J 61.1Leitungsgebundene Telekommu-
nikation
61.2Drahtlose Telekommunikation
61.3Satellitentelekommunikation
61.90.1Internetserviceprovider
b H 49.1Personenbeförderung im Eisen-
bahnfernverkehr
49.2Güterbeförderung im Eisenbahn-
verkehr
49.3Sonstige Personenbeförderung im
Landverkehr
49.4Güterbeförderung im Straßen-
verkehr, Umzugstransporte
50Schifffahrt
51Luftfahrt
52Erbringung von sonstigen Dienst-
leistungen für den Verkehr
12 Labors M XX 71.2Technische, physikalische und
chemische Untersuchung
72.1Forschung und Entwicklung im Be-
reich Natur-, Ingenieur-, Agrarwis-
senschaften und Medizin
74.20.2Fotolabors
13 Gesundheits-
und Veterinärwesen
MXXI 75Veterinärwesen
Q 86Gesundheitswesen
87.2Stationäre Einrichtungen zur psy-
chosozialen Betreuung, Sucht-
bekämpfung und Ähnliches
14 Handel G XXII 45.1Handel mit Kraftwagen
45.3Handel mit Kraftwagenteilen und
-zubehör
46Großhandel (ohne Handel mit
Kraftfahrzeugen)
47.1Einzelhandel mit Waren verschie-
dener Art (in Verkaufsräumen)
47.2Einzelhandel mit Nahrungs- und
Genussmitteln, Getränken und
Tabakwaren (in Verkaufsräumen)
47.4Einzelhandel mit Geräten der Infor-
mations- und Kommunikations-
technik (in Verkaufsräumen)
47.5Einzelhandel mit sonstigen Haus-
haltsgeräten, Textilien, Heimwer-
ker- und Einrichtungsbedarf (in Ver-
kaufsräumen)
47.6Einzelhandel mit Verlagsprodukten,
Sportausrüstungen und Spielwaren
(in Verkaufsräumen)
47.7Einzelhandel mit sonstigen Gütern
(in Verkaufsräumen)
47.8Einzelhandel an Verkaufsständen
und auf Märkten
47.9Einzelhandel, nicht in Verkaufs-
räumen, an Verkaufsständen oder
auf Märkten
N 77.1Vermietung von Kraftwagen
77.21Vermietung von Sport- und Frei-
zeitgeräten
77.3Vermietung von Maschinen, Ge-
räten und sonstigen beweglichen
Sachen
15 Kredit- und
Versicherungsgewerbe
K XXIII 64Erbringung von Finanzdienst-
leistungen
65Versicherungen, Rückversicherun-
gen und Pensionskassen (ohne So-
zialversicherung)
66Mit Finanz- und Versicherungs-
dienstleistungen verbundene Tä-
tigkeiten
16 Unterhaltungs-
dienstleistungen
im weiteren Sinne
I XXIV 55Beherbergung
56Gastronomie
J 59Herstellung, Verleih und Vertrieb
von Filmen und Fernsehprogram-
men; Kinos; Tonstudios und Ver-
legen von Musik
60Rundfunkveranstalter
N79Reisebüros, Reiseveranstalter und
Erbringung sonstiger Reservie-
rungsdienstleistungen
R 90.01Darstellende Kunst
90.02Erbringung von Dienstleistungen
für die darstellende Kunst
90.03.1Selbständige Komponistinnen,
Komponisten, Musikbearbeiterin-
nen und Musikbearbeiter
90.03.2Selbständige Schriftstellerinnen und
Schriftsteller
90.03.3Selbständige bildende Künstlerin-
nen und Künstler
90.03.4Selbständige Restauratorinnen und
Restauratoren
90.04Betrieb von Kultur- und Unterhal-
tungseinrichtungen
92Spiel-, Wett- und Lotteriewesen
93Erbringung von Dienstleistungen
des Sports, der Unterhaltung und
der Erholung
S96.04Saunas, Solarien, Bäder und
Ähnliches
17 Verwaltung u. a. O XXV 84.1Öffentliche Verwaltung
84.21Auswärtige Angelegenheiten
84.23Rechtspflege
84.24Öffentliche Sicherheit und Ordnung
84.25Feuerwehren
P 85.1Kindergärten
85.2Grundschulen
85.3Weiterführende Schulen
85.4Tertiärer und post-sekundärer, nicht
tertiärer Unterricht
85.5Sonstiger Unterricht
R 91.02Museen
91.03Betrieb von historischen Stätten
und Gebäuden und ähnlichen
Attraktionen
S 94Interessenvertretungen sowie kirch-
liche und sonstige religiöse Verei-
nigungen (ohne Sozialwesen und
Sport)
96.03Bestattungswesen
18 Land- und Forstwirt-
schaft, Fischerei und
Fischzucht
A XXVI 01Landwirtschaft, Jagd und damit
verbundene Tätigkeiten
02Forstwirtschaft und Holzeinschlag
03Fischerei und Aquakultur
C 11.02Herstellung von Traubenwein
11.03Herstellung von Apfelwein und an-
deren Fruchtweinen
N81.3Garten- und Landschaftsbau sowie
Erbringung von sonstigen gärtne-
rischen Dienstleistungen
R91.04Botanische und zoologische Gär-
ten sowie Naturparks
19 Baugewerbe F XXVII 41Hochbau
42Tiefbau
43Vorbereitende Baustellenarbeiten,
Bauinstallation und sonstiges Aus-
baugewerbe
M 71.11Architekturbüros
71.12.1Ingenieurbüros für bautechnische
Gesamtplanung
71.12.9Sonstige Ingenieurbüros
20 VerteidigungOXXVIII84.22Verteidigung
21 Sonstige
Dienstleistungen
J XXIX 58.2Verlegen von Software
61.90.9Sonstige Telekommunikation a. n. g.
62Erbringung von Dienstleistungen
der Informationstechnologie
63Informationsdienstleistungen
L68Grundstücks- und Wohnungswesen
M 69Rechts- und Steuerberatung, Wirt-
schaftsprüfung
70Verwaltung und Führung von Un-
ternehmen und Betrieben; Unter-
nehmensberatung
71.12.3Vermessungsbüros
72.2Forschung und Entwicklung im
Bereich Rechts-, Wirtschafts- und
Sozialwissenschaften sowie im Be-
reich Sprach-, Kultur- und Kunst-
wissenschaften
73Werbung und Marktforschung
74.1Ateliers für Textil-, Schmuck-, Gra-
fik- und ähnliches Design
74.20.1Fotografie
74.3Übersetzen und Dolmetschen
74.9Sonstige freiberufliche, wissen-
schaftliche und technische Tätig-
keiten a. n. g.
N 77.22Videotheken
77.29Vermietung von sonstigen Ge-
brauchsgütern
77.4Leasing von nichtfinanziellen im-
materiellen Vermögensgegenstän-
den (ohne Copyrights)
78Vermittlung und Überlassung von
Arbeitskräften
80Wach- und Sicherheitsdienste so-
wie Detekteien
81.1Hausmeisterdienste
81.2Reinigung von Gebäuden, Straßen
und Verkehrsmitteln
82.1Sekretariats- und Schreibdienste,
Copy-Shops
82.2Call Center
82.3Messe-, Ausstellungs- und Kon-
gressveranstalter
82.91Inkassobüros und Auskunfteien
82.99Erbringung sonstiger wirtschaft-
licher Dienstleistungen für Unter-
nehmen und Privatpersonen a. n. g.
O84.3Sozialversicherung
P85.6Erbringung von Dienstleistungen
für den Unterricht
Q 87.1Pflegeheime
87.3Altenheime; Alten- und Behinder-
tenwohnheime
87.9Sonstige Heime (ohne Erholungs-
und Ferienheime)
88Sozialwesen (ohne Heime)
R 90.03.5Selbständige Journalistinnen und
Journalisten, Pressefotografinnen
und Pressefotografen
91.01Bibliotheken und Archive
S96.02Frisör- und Kosmetiksalons
 96.09Erbringung von sonstigen Dienst-
leistungen a. n. g.
T97Private Haushalte mit Hauspersonal
 98Herstellung von Waren und
Erbringung von Dienstleistungen
durch private Haushalte für den
Eigenbedarf ohne ausgeprägten
Schwerpunkt
U99Exterritoriale Organisationen und
Körperschaften
22 Elektro-, Elektronik-
und Optoelektronik-
industrie
C XXX 26.1Herstellung von elektronischen
Bauelementen und Leiterplatten
26.2Herstellung von Datenverarbei-
tungsgeräten und peripheren Ge-
räten
26.3Herstellung von Geräten und Ein-
richtungen der Telekommunika-
tionstechnik
26.4Herstellung von Geräten der Unter-
haltungselektronik
26.51.1Herstellung von elektrischen Mess-,
Kontroll-, Navigations- und ähn-
lichen Instrumenten und Vorrichtun-
gen
26.52Herstellung von Uhren
26.6Herstellung von Bestrahlungs- und
Elektrotherapiegeräten und elek-
tromedizinischen Geräten
26.7Herstellung von optischen und
fotografischen Instrumenten und
Geräten
27.1Herstellung von Elektromotoren,
Generatoren, Transformatoren, Elek-
trizitätsverteilungs- und -schaltein-
richtungen
27.2Herstellung von Batterien und
Akkumulatoren
27.32Herstellung von sonstigen elektro-
nischen und elektrischen Drähten
und Kabeln
27.33Herstellung von elektrischem In-
stallationsmaterial
27.4Herstellung von elektrischen Lam-
pen und Leuchten
27.51Herstellung von elektrischen Haus-
haltsgeräten
27.9Herstellung von sonstigen elektri-
schen Ausrüstungen und Geräten
a. n. g.
33.13Reparatur von elektronischen und
optischen Geräten
33.14Reparatur von elektrischen Ausrüs-
tungen
S 95.1Reparatur von Datenverarbeitungs-
und Telekommunikationsgeräten
95.21Reparatur von Geräten der Unter-
haltungselektronik
95.22Reparatur von elektrischen Haus-
haltsgeräten und Gartengeräten


---
1)
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist.
2)
Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, Wiesbaden 2007 (ISBN-13: 978-3-8246-0826-3).
3)
In NACE Revision 2 nicht vorhandene und für die Zulassung von Umweltgutachtern oder Umweltgutachterorganisationen zusätzlich eingeführte Zulassungsbereiche.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung V. v. 3. Juli 2009 BGBl. I S. 1723 m.W.v. 11. Juli 2009



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed