§ 17g Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See
1Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Windenergieanlagen auf See für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. 2Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
Frühere Fassungen von § 17g EnWG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 3. EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... der Anbindung von Offshore-Anlagen § 17f Belastungsausgleich § 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen § 17h Abschluss von ... 2a und 2b werden aufgehoben. 15. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a bis 17j eingefügt: „§ 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes ... eines Jahres für das Folgejahr im Internet zu veröffentlichen. § 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen Die Haftung des ... bis zum 31. Dezember 2015 die praktische Anwendung und die Angemessenheit der §§ 17e bis 17h. Die Evaluierung umfasst insbesondere die erfolgten Entschädigungszahlungen an ...
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
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