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Änderung § 94 EnWG vom 27.07.2021

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§ 94 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 94 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(Textabschnitt unverändert)

§ 94 Zwangsgeld


(Text alte Fassung)

1 Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2 Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro.

(Text neue Fassung)

1 Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen und auf Grundlage der in § 56 Absatz 1 genannten Rechtsakte getroffenen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2 Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. 3 Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro.


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