Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (EEGuEnWRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Mai 2024 EnWG § 3, § 11c, § 12, § 12i (neu), § 13b, § 14d, § 14e, § 17, § 19, § 42a, § 42b (neu), § 43m, § 49d (neu), § 59, § 63, § 94, § 111e, § 111f, § 118, mWv. 1. Januar 2025 offen

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 12h wird folgende Angabe eingefügt:

§ 12i Systemstabilitätsbericht, Monitoring der Systemstabilität".

b)
Nach der Angabe zu § 42a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 42b Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung".

c)
Nach der Angabe zu § 49c wird folgende Angabe eingefügt:

§ 49d Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen; Verordnungsermächtigung".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 20 werden folgende Nummern 20a und 20b eingefügt:

„20a.
Gebäude

überdeckte alleinstehende oder baulich verbundene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können,

20b.
Gebäudestromanlage

eine Erzeugungsanlage, die in, an oder auf einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert ist, und aus solarer Strahlungsenergie elektrische Energie erzeugt, die ganz oder teilweise durch teilnehmende Letztverbraucher im Rahmen eines Gebäudestromnutzungsvertrags nach § 42b Absatz 1 verbraucht wird,".

b)
Die bisherige Nummer 20a wird Nummer 20c.

3.
In § 11c werden nach den Wörtern „der öffentlichen" die Wörter „Gesundheit und" eingefügt.

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3a werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" und die Wörter „Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie" durch die Wörter „Energieanlagen und Energieanlagenteile" ersetzt.

b)
Absatz 3b wird aufgehoben.

c)
Absatz 3c wird Absatz 3b und dessen Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die Regulierungsbehörde,

1.
zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum berichtet werden soll,

2.
ob die Betreiber von Verteilernetzen einzeln oder gemeinsam berichten sollen,

3.
ob und in welchem Umfang Betreiber von Übertragungsnetzen oder Dritte an der Erstellung des Berichts zu beteiligen sind,

4.
zu welchen Themen berichtet werden soll und

5.
ob und zu welchen Themen die Betreiber von Verteilernetzen Maßnahmen einschließlich Alternativen vorschlagen sollen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben künftig für erforderlich halten; dies kann auch Vorsorgemaßnahmen und Pilotprojekte umfassen."

5.
Nach § 12h wird folgender § 12i eingefügt:

§ 12i Systemstabilitätsbericht, Monitoring der Systemstabilität

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung berichten der Regulierungsbehörde erstmals zum 1. Januar 2025 und danach alle zwei Jahre über die Sicherheit, Zuverlässigkeit, Stabilität und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes sowie des Elektrizitätsversorgungssystems.

(2) Der Bericht soll für alle Handlungsbereiche der Systemstabilität den aktuellen Stand darstellen sowie Handlungsbedarfe in den einzelnen Bereichen im Hinblick auf einen sicheren Netzbetrieb, auch bei vollständiger Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, ermitteln. Zusätzlich sind die Bedarfe für die nächsten zehn Jahre zu quantifizieren. Es sind konkrete Handlungsoptionen für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 abzuleiten. Dabei sind alle geeigneten Optionen aufzuzeigen, in ihrer Wirkung zu quantifizieren und zu bewerten. Zudem sind der jeweilige Umsetzungszeitraum, die Kosten und die Eignung der Optionen zu berücksichtigen und mindestens ein geeigneter Transformationspfad mit konkreten Maßnahmen vorzulegen. Der Bericht hat auch den Stand der Umsetzung der im vorhergehenden Bericht benannten Handlungsoptionen und im Fall von Verzögerungen in Bezug auf die Umsetzung die maßgeblichen Gründe der Verzögerung zu beinhalten.

(3) Die Regulierungsbehörde kann weitere Vorgaben zu Form und Inhalt des Berichts machen.

(4) Betreiber von Verteilernetzen oder Dritte sind verpflichtet, auf Aufforderung eines Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung an der Erstellung eines Berichts nach Absatz 1 mitzuwirken.

(5) Die Regulierungsbehörde bewertet den Bericht nach Absatz 1 und gibt Handlungsempfehlungen. Dies umfasst insbesondere die Bedarfe, die mögliche Bedarfsdeckung und konkrete Maßnahmen zum weiteren Vorgehen. Die Regulierungsbehörde kann Dritte bei der Bewertung nach Satz 1 beteiligen.

(6) Die Regulierungsbehörde führt fortlaufend ein Monitoring über den Stand der Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Systemstabilität durch. Die Betreiber von Übertragungsnetzen, die Betreiber von Verteilernetzen und Dritte stellen der Regulierungsbehörde die für das Monitoring notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.

(7) Spätestens sechs Monate nach Erhalt des Berichts nach Absatz 1 legt die Regulierungsbehörde dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Bewertung nach Absatz 5 sowie einen Bericht zum Monitoring nach Absatz 6 vor und veröffentlicht diese sowie den Bericht nach Absatz 1."

6.
§ 13b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Systemanalyse" die Wörter „oder der Langfristanalyse" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 9 werden nach dem Wort „Systemanalyse" die Wörter „oder eine Langfristanalyse" eingefügt.

7.
In § 14d Absatz 10 werden die Wörter „mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt sowie von Elektrizitätsverteilernetzen mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern sich diese im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs befinden," gestrichen und nach den Wörtern „der öffentlichen" die Wörter „Gesundheit und" eingefügt.

8.
Nach § 14e Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2025 sicherzustellen, dass jedermann auf der gemeinsamen Internetplattform kostenlosen Zugang zu den technischen Anschlussbedingungen nach § 19 Absatz 1 sowie zu den Begründungen der Ergänzungen im Sinne des § 19 Absatz 1a Satz 4 erhält."

9.
§ 17 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Der Netzanschlussvorrang gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist nicht gegenüber Energiespeicheranlagen anzuwenden."

10.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und der allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4" gestrichen und nach dem Wort „Betrieb" die Wörter „(technische Anschlussbedingungen)" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Dabei werden die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 über die technischen Anschlussbedingungen in den Netzanschlussvertrag oder in das sonstige dem Netzanschluss zugrunde liegende Schuldverhältnis einbezogen."

b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Anforderungen in den technischen Anschlussbedingungen, die im Widerspruch zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 stehen, sind unwirksam. Ergänzungen zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 sind nur zulässig, soweit

1.
sie notwendig sind, um die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes aufgrund dessen technischer Besonderheiten zu gewährleisten oder

2.
Rechtsvorschriften diese gebieten.

Ergänzungen nach Satz 2 sind Regelungen zu Sachverhalten, zu denen die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 keine Vorgaben enthalten; nicht darunter fallen Regelungen zu Sachverhalten, für die die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 ausdrücklich Ausgestaltungsmöglichkeiten für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorsehen (Konkretisierungen). Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen Ergänzungen zusammen mit der Begründung für deren Zulässigkeit nach Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Satz 4 ist nicht anzuwenden auf

1.
Ergänzungen, die in einem vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. erstellten Musterwortlaut für technische Anschlussbedingungen enthalten sind, sowie

2.
Ergänzungen in technischen Anschlussbedingungen für Elektrizitätsversorgungsnetze der Hoch- und Höchstspannungsebene.

(1b) Bei der textlichen Darstellung der technischen Anschlussbedingungen sind die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen an die Struktur der allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 gebunden. Dabei sind Ergänzungen nach Absatz 1a Satz 2 und Konkretisierungen nach Absatz 1a Satz 3 gesondert kenntlich zu machen."

c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Satz 1 nur dann Möglichkeiten für Konkretisierungen durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorsehen, wenn diese zwingend notwendig sind, um technischen Besonderheiten von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur Wahrung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung Rechnung zu tragen."

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Mindestanforderungen" die Wörter „allgemeinen technischen" eingefügt und wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

11.
In § 42 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „1. November" durch die Angabe „1. Juli" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
§ 42a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Bei einem Mieterstromvertrag, bei dem der Letztverbraucher ein Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, ist eine länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages unwirksam. Die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses für eine bestimmte Zeit oder die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist als ein Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer oder nach stillschweigender Verlängerung des Vertragsverhältnisses sind in den Fällen des Satzes 1 unwirksam."

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „in den Fällen des Satzes 1" eingefügt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses endet der Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf, mit der Rückgabe der Räume."

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Der" durch die Wörter „Für Mieter von Wohnräumen darf der" ersetzt und wird das Wort „darf" gestrichen.

13.
Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:

§ 42b Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

(1) Ein Letztverbraucher kann elektrische Energie, die durch den Einsatz einer Gebäudestromanlage erzeugt wurde, nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 nutzen, wenn

1.
die Nutzung ohne Durchleitung durch ein Netz und in demselben Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes erfolgt, in, an oder auf dem oder in, an oder auf dessen Nebenanlagen die Gebäudestromanlage installiert ist,

2.
die Nutzung unmittelbar aus der Gebäudestromanlage oder nach Zwischenspeicherung in einer Energiespeicheranlage erfolgt, die in, an oder auf demselben Gebäude oder in, an oder auf einer Nebenanlage desselben Gebäudes wie die Gebäudestromanlage installiert ist,

3.
die Strombezugsmengen des Letztverbrauchers viertelstündlich gemessen werden und

4.
der Letztverbraucher einen Gebäudestromnutzungsvertrag nach Absatz 2 mit dem Betreiber der Gebäudestromanlage geschlossen hat (teilnehmender Letztverbraucher).

§ 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf eine Gebäudestromanlage nicht anzuwenden.

(2) Im Gebäudestromnutzungsvertrag treffen der Betreiber der Gebäudestromanlage und der teilnehmende Letztverbraucher eine Vereinbarung

1.
über das Recht des teilnehmenden Letztverbrauchers zur Nutzung der elektrischen Energie, die durch die Gebäudestromanlage erzeugt wurde, im Umfang des aufgrund eines Aufteilungsschlüssels ermittelten Anteils und legen einen entsprechenden Aufteilungsschlüssel fest,

2.
darüber, ob eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der elektrischen Energie durch den teilnehmenden Letztverbraucher an den Betreiber zu leisten ist und bestimmen deren etwaige Höhe in Cent pro Kilowattstunde, und

3.
über den Betrieb, die Erhaltung und die Wartung der Gebäudestromanlage.

(3) Der Betreiber der Gebäudestromanlage ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der teilnehmenden Letztverbraucher mit Strom sicherzustellen. Der Betreiber informiert den teilnehmenden Letztverbraucher bei Vertragsbeginn darüber, dass die Gebäudestromanlage den Strombedarf der teilnehmenden Letztverbraucher nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann, sodass ein ergänzender Strombezug durch den teilnehmenden Letztverbraucher notwendig ist. Das Recht des Letztverbrauchers, für den ergänzenden Strombezug einen Vertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf in dem Gebäudestromnutzungsvertrag nicht eingeschränkt werden. Der Betreiber informiert den teilnehmenden Letztverbraucher rechtzeitig, wenn die Gebäudestromanlage aus anderen als witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen über einen erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt, und setzt den teilnehmenden Letztverbraucher in Kenntnis, wenn die Gebäudestromanlage ihren Betrieb wieder aufnimmt.

(4) Auf einen Gebäudestromnutzungsvertrag

1.
sind die §§ 40, 41 Absatz 1 bis 4, 6 und 7 sowie § 42 Absatz 1 nicht anzuwenden,

2.
sind die §§ 40a und 40b Absatz 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass dem teilnehmenden Letztverbraucher abweichend von § 40b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung angeboten werden muss, und

3.
ist § 42a Absatz 2 und 3 mit Ausnahme von § 42a Absatz 2 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.

(5) Die durch die Gebäudestromanlage erzeugte elektrische Energie wird rechnerisch auf alle teilnehmenden Letztverbraucher aufgeteilt, wobei die rechnerisch aufteilbare Strommenge begrenzt ist auf die Strommenge, die innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls in der Solaranlage erzeugt oder von allen teilnehmenden Letztverbrauchern verbraucht wird, je nachdem welche dieser Strommengen geringer ist. Die rechnerische Aufteilung dieser Strommenge zwischen den teilnehmenden Letztverbrauchern erfolgt anhand des zwischen dem teilnehmenden Letztverbraucher und dem Betreiber nach Absatz 2 Nummer 1 vereinbarten Aufteilungsschlüssels. Im Zweifel ist die durch die Gebäudestromanlage erzeugte elektrische Energie zu gleichen Teilen auf die teilnehmenden Letztverbraucher zu verteilen. Die einem einzelnen teilnehmenden Letztverbraucher im Wege der rechnerischen Aufteilung innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls zuteilbare Strommenge ist begrenzt auf die durch ihn in diesem Zeitintervall verbrauchte Strommenge. Der Betreiber der Gebäudestromanlage teilt der im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation zuständigen Stelle den Aufteilungsschlüssel mit.

(6) Abweichend von den vorstehenden Absätzen kann der Abschluss eines Gebäudestromnutzungsvertrages bei einer Gebäudestromanlage, die in, an oder auf einem Gebäude, in dem Wohnungs- oder Teileigentum besteht, installiert und von einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betrieben werden soll, durch eine Beschlussfassung nach dem Wohnungseigentumsgesetz ersetzt werden. Die Absätze 1 bis 5 und die übrigen Vorgaben dieses Gesetzes sind insbesondere im Verhältnis zu dem jeweiligen Letztverbraucher entsprechend anzuwenden."

14.
In § 43m Absatz 3 wird jeweils die Angabe „2024" durch die Angabe „2025" ersetzt.

15.
Nach § 49c wird folgender § 49d eingefügt:

§ 49d Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist befugt, ein zentrales, über das Internet öffentlich zugängliches elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie Energieanlagenteilen zu errichten, zu erhalten, zu betreiben und weiterzuentwickeln. Die Befugnis nach Satz 1 kann an eine zum Geschäftsbereich des Ministeriums gehörende Behörde übertragen werden. Das Register dient dazu,

1.
die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems zu wahren,

2.
das Betriebserlaubnisverfahren von Erzeugungsanlagen im Hinblick auf technische Mindestanforderungen zu digitalisieren und auf eine einheitliche Datenbasis zu stellen,

3.
Bürokratie und Aufwand abzubauen, Prozesse transparenter zu gestalten und zu beschleunigen sowie

4.
die Integration von Anlagen, die Elektrizität aus erneuerbaren Energien erzeugen, zu verbessern.

(2) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht personenbezogene Daten über:

1.
die Gültigkeit von Einheiten- und Komponentenzertifikaten von Erzeugungseinheiten,

2.
das Ausstellungsdatum und, sofern vorhanden, das Ablaufdatum von Einheiten- und Komponentenzertifikaten,

3.
eine individuelle Registrierungsnummer, die jedem Einheiten- und Komponentenzertifikat von dem Betreiber des Registers zugewiesen wird, sowie

4.
die sonstigen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen erforderlichen Daten der Einheiten- und Komponentenzertifikate.

Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 9 und 10.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auch befugt, durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag einer fachlich qualifizierten Stelle im Wege der Beleihung die Befugnis zur Errichtung, zur Erhaltung, zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragen. Dabei kann insbesondere auch die Befugnis zur Prüfung der Gültigkeit von Nachweisen über die Erfüllung von technischen Mindestanforderungen und deren öffentliche Zugänglichmachung übertragen werden. Als fachlich qualifizierte Stelle kommen juristische Personen des Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts in Betracht, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen. Die Beleihung bedarf des Einverständnisses der Beliehenen. Die Beleihung ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(4) Die zu Beleihende ist fachlich qualifiziert, wenn sie die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Dies ist der Fall, wenn

1.
die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig sind und sie, ihre Angestellten oder Mitglieder über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen,

2.
die zu Beleihende über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation verfügt und

3.
sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.

(5) Im Fall der Beleihung nach Absatz 3 Satz 1 erstatten die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung der Beliehenen die Personal- und Sachmittel, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erforderlich sind, als Gesamtschuldner. Die Beliehene hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz jährlich im Voraus spätestens bis zum Ablauf des 31. August einen Kostenplan für das Folgejahr vorzulegen. Die Beliehene hat den Kostenplan zum gleichen Zeitpunkt auch an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu übermitteln.

(6) Der Betreiber des Registers im Sinne des Absatzes 1 muss bei Errichtung, Erhaltung, Betrieb und Weiterentwicklung des Registers

1.
europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten,

2.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren sowie

3.
die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar

a)
unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung und

b)
unter Beachtung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

(7) Der Betreiber des Registers ist zu einer diskriminierungsfreien Behandlung sämtlicher Nutzer und Nutzergruppen des Registers verpflichtet. Die Erzielung von Gewinnen oder Überschüssen durch den Betrieb des Registers ist ihm untersagt.

(8) Die Beliehene nach Absatz 3 unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Aufsicht an eine zu seinem Geschäftsbereich gehörende Behörde übertragen. Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 3 Satz 1 können nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Aufsicht getroffen werden.

(9) Der Betreiber des Registers nach Absatz 1 Satz 1 berichtet der Bundesregierung erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2024 und danach alle zwei Jahre in nicht personenbezogener Form über den aktuellen Stand und Fortschritt des Registers nach Absatz 1 Satz 1. In dem Bericht ist insbesondere darauf einzugehen, wie das Register technisch weiterentwickelt wurde, wie seine Nutzung und die Nutzung der in das Register eingepflegten Daten zur Erreichung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Ziele beigetragen haben, wie durch die Digitalisierung die Prozesse der Energieversorgung vereinfacht wurden und welche organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Datenverfügbarkeit getroffen wurden.

(10) Die Beleihung nach Absatz 3 endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann eine durch Verwaltungsakt erfolgte Beleihung jederzeit mit Nebenbestimmungen verbinden, wenn dadurch sichergestellt werden soll, dass die Beliehene ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Verwaltungsakt zurücknehmen oder widerrufen, wenn die Beliehene nicht mehr die Gewähr dafür bietet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die im Fall der Beleihung durch Rechtsverordnung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag vorgesehenen Möglichkeiten zur Beendigung der Beleihung bleiben unberührt. Die Beliehene kann jederzeit schriftlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Beendigung der Beleihung verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, die zur Übernahme und Fortführung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 durch einen geeigneten Dritten erforderlich ist. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Monate.

(11) Die Beliehene nach Absatz 3 hat den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die die Beliehene oder für sie tätige Personen in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen."

16.
§ 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2a wird wie folgt gefasst:

„2a.
die Anforderungen des Berichts und die Überwachung der Berichtspflichten nach § 12 Absatz 3b,".

b)
In Nummer 4 wird nach der Angabe „12f" die Angabe „und 12i" eingefügt.

17.
Nach § 63 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über die Umsetzung der Anforderungen aus § 19 Absatz 1a und 1b durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen."

18.
Dem § 94 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle der Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 111f beträgt die Mindesthöhe des Zwangsgeldes 250 Euro."

19.
§ 111e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1" durch die Wörter „den §§ 1 und 1a" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 2a wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Elektrizitäts- und Gaswirtschaft" durch die Wörter „Elektrizitäts-, Gas- und Wärmewirtschaft" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe c wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
in der Wärmewirtschaft insbesondere Daten über Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher sowie über deren Betreiber."

c)
In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Abl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)" gestrichen.

20.
§ 111f wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „die zu erfassenden Energieanlagen" durch das Wort „Anlagen" ersetzt.

b)
Der Nummer 2 Buchstabe b wird folgender Doppelbuchstabe dd angefügt:

„dd)
energiewirtschaftlich relevante Anlagen für Abwärme,".

c)
In Nummer 6 wird der Satzteil vor Buchstabe a wie folgt gefasst:

„welche Daten übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind und die Buchstaben a bis e für Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze, Wärmespeicher und deren Betreiber entsprechend anzuwenden sind:".

21.
Dem § 118 wird folgender Absatz 53 angefügt:

„(53) Die Anforderungen nach § 19 Absatz 1a Satz 2 bis 5 und Absatz 1b gelten ab dem 1. Januar 2025."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EEGuEnWRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGuEnWRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 EEGuEnWRÄndG Inkrafttreten
... Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 1. treten Artikel 2 Nummer 11 und Artikel 8 am 1. Januar 2025 in Kraft und 2. tritt Artikel 12 Nummer 2 am 20. Mai ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung (EAAV)
V. v. 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 159
Eingangsformel EAAV 1)
... 3a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: ...

Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
V. v. 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 157
Eingangsformel NELEVÄndV 1)
... worden ist, in Verbindung mit § 49d Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 15 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
V. v. 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 158
Eingangsformel 2. NELEVÄndV
... worden ist, in Verbindung mit § 49d Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 15 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
G. v. 14.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 161
Artikel 1 2. EnWGÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...