(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
12 Abs. 1 Nr. 1 des
Absatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen §
2 Abs. 2 Satz 1 oder 3, §
4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, §
7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder §
8 Abs. 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf die Bundesanstalt übertragen
- 1.
- für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1,
- 2.
- für Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Absatzfondsgesetzes, soweit ihr nach § 1 in Verbindung mit § 10 Auskünfte zu erteilen sind.