§ 92c - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 92c Datenübermittlung ohne Ersuchen


§ 92c hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht oder nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersuchen personenbezogene Daten, die den Verdacht einer Straftat begründen, an öffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union übermitteln, soweit

1.
eine Übermittlung auch ohne Ersuchen an ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre und

2.
die Übermittlung geeignet ist,

a)
ein Strafverfahren in dem anderen Mitgliedstaat einzuleiten oder

b)
ein dort bereits eingeleitetes Strafverfahren zu fördern, und

3.
die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für die zu treffenden Maßnahmen nach Nummer 2 zuständig ist.

(2) § 61a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union G. v. 21. Juli 2012 BGBl. I S. 1566 m.W.v. 26. Juli 2012

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Frühere Fassungen von § 92c IRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.07.2012Artikel 1 Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1566

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 92c IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92c IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74 IRG Zuständigkeit des Bundes (vom 25.05.2018)
... Sinne der Absätze 1 und 2 gelten auch Datenübermittlungen nach den §§ 61a und 92c . Datenübermittlungen nach § 61a sind, soweit sie nicht in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
Artikel 1 EUStrfVerfG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... personenbezogener Daten § 92b Datenübermittlung ohne Ersuchen § 92c ". 2. In § 74 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61a und ... wird die Angabe „§§ 61a und 92" durch die Angabe „§§ 61a und 92c " ersetzt. 3. Dem § 91 wird folgender Absatz 3 angefügt:  ... gestellte Bedingungen sind zu beachten." 6. Der bisherige § 92 wird § 92c und in Absatz 1 werden nach dem Wort „vorsieht" die Wörter „oder nach ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten § 92c Datenübermittlung ohne Ersuchen § 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen § 94 ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31
Artikel 1 4. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... die Angabe zum bisherigen Abschnitt 2 die Angabe zu Abschnitt 3. c) Nach der Angabe zu § 92c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 92d Örtliche ... ist." 4. Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3. 5. Nach § 92c wird folgender § 92d eingefügt: „§ 92d Örtliche ...


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