Die in diesem Gesetz angeordnete Auswahl von Betrieben oder Unternehmen erfolgt nach mathematischen Auswahlverfahren. Dabei darf die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter im Falle des §
2 Abs. 2 um bis zu 800, die Anzahl der ausgewählten Betriebe im Falle des §
4 Abs. 2 für die Statistik nach §
4 Abs. 1 Nr. 1 um bis zu 4.000 sowie für die Statistik nach §
4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zusammen um bis zu 2.500, die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter und Angestellten im Falle des §
6 Abs. 2 um bis zu 60.000 sowie die Anzahl der ausgewählten Unternehmen im Falle des §
8 Abs. 2 um bis zu 2.000 überschritten werden, soweit dies zur Gewinnung einer zuverlässigen statistischen Grundlage erforderlich ist.
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 8 StatAV Gesetz über die Lohnstatistik ... 1 Abweichend von den §§ 2, 4, 6, 8 und 10 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ... "24.000" durch die Zahl "34.000" ersetzt. 5. Abweichend von § 10 Satz 2 gilt: "Dabei darf die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter ...