Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der Abschrift der Satzung (
§ 15 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) beizufügen:
- 1.
- der Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister,
- 2.
- eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
- 3.
- der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren,
- 4.
- ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen,
- 5.
- eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen.
Die Anerkennungsurkunde (
§ 15 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes) enthält
- 1.
- die Bezeichnung der anerkennenden Behörde,
- 2.
- Ort und Datum der Anerkennung,
- 3.
- Namen und Sitz des Vereins,
- 4.
- die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
- 5.
- Dienstsiegel und
- 6.
- Unterschrift.
Über eine Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.