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Vierter Abschnitt - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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Vierter Abschnitt Anmeldung von rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen und weiteres Verfahren

Erster Titel Neubegründete Ansprüche

§ 27



(1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften sind Ansprüche nach § 13 von dem Berechtigten bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt anzumelden.

(2) Die Anmeldung muß bis zum 1. April 1959 bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt eingegangen sein.

(3) Die Frist des Absatzes 2 gilt als gewahrt, wenn der Berechtigte bis zum 1. April 1959 den Anspruch bei einem nach Absatz 1 unzuständigen Zentralanmeldeamt angemeldet oder durch Klage vor der Restitutionskammer eines unzuständigen Landgerichts geltend gemacht hat.

(4) Auf das Verfahren bei der Anmeldung und das weitere Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d) Anwendung.


§ 28



(1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften sind Ansprüche nach §§ 12, 13 von dem Berechtigten durch Klage vor der Restitutionskammer des zuständigen Landgerichts geltend zu machen. Sind die Ansprüche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Entschädigungsverfahren geltend gemacht worden, so gilt die Erhebung der Klage zugleich als Antrag an das Entschädigungsorgan, die Sache an die Restitutionskammer abzugeben.

(2) Die Klage muß bis zum 1. April 1959 erhoben werden.

(3) § 27 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Auf das Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 Buchstabe c) Anwendung. Ein Anwaltszwang besteht nicht.

(5) Einer Klageerhebung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn innerhalb der Frist des Absatzes 2 eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und der nach § 9 zuständigen Behörde dem Vorsitzenden der Restitutionskammer gemäß den in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften zur Bestätigung vorgelegt wird.


Zweiter Titel Neueröffnung der Anmeldefristen

§ 29



(1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften kann ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) von dem Berechtigten bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt erneut angemeldet werden, wenn und soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

1.
der Anspruch rechtskräftig zurückgewiesen worden ist oder

2.
der Berechtigte den mit der Anmeldung gestellten Antrag zurückgenommen oder

3.
der Berechtigte auf den Anspruch verzichtet hat.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der Berechtigte den Anspruch nicht innerhalb der in den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände bestimmten Frist angemeldet hat.

(3) Meldet der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 1 oder 2 an, so gilt ein Übergang dieses Anspruchs auf eine Nachfolgeorganisation als nicht erfolgt.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 steht die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung dem angemeldeten Anspruch nicht entgegen.

(5) § 27 Abs. 2 bis 4 finden Anwendung.


§ 29a



(1) Die Fristen des § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 5 gelten als gewahrt, wenn der Berechtigte bis zum 1. April 1959 den rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) irrtümlich bei einer unzuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland angemeldet oder durch Klage bei einem unzuständigen Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht hat und aus der Anmeldung die feststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar sind, für die Ersatz verlangt wird.

(2) Die Anmeldung nach Absatz 1 wird unwirksam, wenn der Anspruch nicht bis zum 8. Oktober 1965 im Rückerstattungsverfahren geltend gemacht wird. § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.


§ 29b



(1) Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) wegen der Entziehung von Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten oder wegen der Entziehung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen in den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden, weil nicht nachzuweisen war, daß die entzogenen Vermögensgegenstände in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind, kann der Anspruch erneut im Rückerstattungsverfahren geltend gemacht werden, wenn solche Vermögensgegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen aus dem Entziehungsgebiet ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten allgemeinen Maßnahmen und die Entziehungsgebiete und Entziehungszeiträume, für die sie getroffen wurden, werden durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bezeichnet.

(3) Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnung geltend zu machen. § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.

(4) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bestimmt werden, daß Absätze 1 bis 3 entsprechend auch für andere als die in Absatz 1 genannten Gegenstände Anwendung finden, wenn solche Gegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind.

(5) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 4 können nur bis zum 31. Dezember 1965 erlassen werden.


Dritter Titel Gemeinsame Vorschriften

§ 30



(1) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften ein seiner Rechtsnatur nach rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) irrtümlich nach §§ 189, 231 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1958 angemeldet worden, so gilt diese Anmeldung als fristgemäße Anmeldung nach §§ 27, 29, wenn aus der Anmeldung die feststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar sind, für die Ersatz verlangt wird; das gleiche gilt auch, wenn die Anmeldung nach Ablauf der Frist des § 189 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1959 erfolgt ist. Durch die Anmeldung gilt auch die Klagefrist des § 28 Abs. 2 als gewahrt.

(2) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften ein seiner Rechtsnatur nach rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) irrtümlich nach §§ 189, 231 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1958 angemeldet worden, so gilt die Klagefrist als gewahrt, wenn aus der Anmeldung die feststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar sind, für die Ersatz verlangt wird; das gleiche gilt auch, wenn die Anmeldung nach Ablauf der Frist des § 189 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1959 erfolgt ist. Die Anmeldung gilt auch als fristgemäße Anmeldung nach §§ 27, 29.

(3) Es wird vermutet, daß die Anmeldung irrtümlich im Sinne der Absätze 1 und 2 erfolgt ist, wenn sie eine den rückerstattungsrechtlichen Anmeldevorschriften genügende Beschreibung der in Verlust geratenen Vermögensgegenstände enthält oder wenn der angemeldete Schaden innerhalb des Reichsgebiets nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 eingetreten ist. Die gleiche Vermutung gilt, wenn die Anmeldung vor dem 23. Juli 1957 oder, wenn sie nicht aus dem Geltungsbereich des Gesetzes eingereicht wurde, vor dem 23. Oktober 1957 vorgenommen worden ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so liegt eine irrtümliche Anmeldung im Sinne der Absätze 1 und 2 nur vor, wenn der Antragsteller nachweist, daß derjenige, der die Anmeldung vorgenommen hat, im Zeitpunkt der Anmeldung die Tatsachen kannte, deren Angabe für eine ordnungsgemäße Anmeldung nach den rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erforderlich gewesen wäre; ist die Anmeldung durch einen Vertreter vorgenommen worden, findet § 166 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend Anwendung.

(4) Ist ein Entschädigungsverfahren anhängig, hat das Entschädigungsorgan die Sache auf Antrag über das zuständige Zentralanmeldeamt an die zuständige Wiedergutmachungsbehörde zu verweisen. Der Antrag kann nur bis zum 5. September 1970 gestellt werden.

(5) Ist über den Anspruch im Entschädigungsverfahren ganz oder teilweise unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden worden oder eine gütliche Einigung rechtsgültig zustande gekommen, wird eine Anmeldung nach den Absätzen 1 und 2 unwirksam, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der Entscheidung oder Rechtsgültigkeit der gütlichen Einigung im Rückerstattungsverfahren geltend gemacht wird. Diese Frist endet jedoch nicht vor dem 8. Oktober 1965. § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.

(6) Ist im Saarland ein seiner Rechtsnatur nach rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) irrtümlich nach den §§ 189, 231 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 658 zur Einführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 6. Februar 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 759) bis zum 31. Dezember 1959 angemeldet worden, so gilt die Klagefrist des § 28 Abs. 2 als gewahrt, wenn aus der Anmeldung die feststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar sind, für die Ersatz verlangt wird; die Anmeldung gilt auch als fristgemäße Anmeldung nach den §§ 27, 29. Die Frist des Absatzes 4 Satz 2 endet in diesem Falle nicht vor dem 31. März 1968.


§ 30a



(1) Ist ein Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) bei einer unzuständigen Wiedergutmachungsbehörde anhängig, so ist die Sache auf Antrag des Berechtigten über das zuständige Zentralanmeldeamt an die zuständige Wiedergutmachungsbehörde oder, falls eine solche nicht besteht, an das zuständige Wiedergutmachungsgericht 1. Instanz zu verweisen.

(2) Ist ein solches Verfahren bei einem unzuständigen Wiedergutmachungsgericht anhängig, so ist die Sache auf Antrag des Berechtigten über das zuständige Zentralanmeldeamt an die zuständige Wiedergutmachungsbehörde oder an das zuständige Wiedergutmachungsgericht 1. Instanz zu verweisen.


§ 30b



Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) rechtswirksam nach den in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften oder nach den §§ 27, 29 und 30 angemeldet worden, ohne daß die einzelnen feststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar sind, für die Ersatz verlangt wird, so wird die Anmeldung unwirksam, soweit nicht bis 5. September 1970 die Beschreibung der einzelnen Gegenstände, für die Ersatz verlangt wird, nachgeholt worden ist.