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§ 12 - Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (RTrAbwG k.a.Abk.)

G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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§ 12 Anmeldung, Anmeldefrist



(1) Ansprüche können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr durch schriftliche Anmeldung geltend gemacht werden. Die Frist beginnt für den einzelnen Rechtsträger am ersten Tag des Kalendermonats nach der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung oder der Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nach § 3 Abs. 3.

(2) Ansprüche sind bei dem Abwickler anzumelden. Die Frist des Absatzes 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn die Ansprüche innerhalb der Anmeldefrist bei einem anderen nach § 3 bestellten Abwickler oder bei dem zuständigen Bundesminister angemeldet worden sind.

(3) Einer Anmeldung bedarf es nicht,

1.
wenn der Abwickler eine frühere Anmeldung binnen drei Monaten nach Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung oder seiner Bestellung schriftlich bestätigt;

2.
bei den in § 10 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 bezeichneten Ansprüchen sowie bei den in § 10 Nr. 2 bezeichneten Ansprüchen, soweit sie aus den dort bezeichneten öffentlichen Büchern ersichtlich sind;

3.
bei den Ansprüchen auf Herausgabe der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Vermögensgegenstände;

4.
bei Ansprüchen auf öffentliche Abgaben;

5.
bei Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen, die der Berechtigte im Besitz hat.

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Zitierungen von § 12 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 RTrAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RTrAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 RTrAbwG Vermögensübersichten, Erfüllung der Ansprüche
...  (3) Der Abwickler hat für den Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldefrist (§ 12 Abs. 1) eine weitere Vermögensübersicht anzufertigen und erfüllt sodann ganz oder, ...
§ 20 RTrAbwG Erlöschen der Ansprüche
... rechtzeitig angemeldet worden sind, erlöschen mit dem Ablauf der Anmeldefrist des § 12 Abs. 1. Soweit die Erfüllung von Ansprüchen nach diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, ...