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§ 20 - Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (RTrAbwG k.a.Abk.)

G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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§ 20 Erlöschen der Ansprüche



Ansprüche gegen einen öffentlichen Rechtsträger (§ 1), die nicht rechtzeitig angemeldet worden sind, erlöschen mit dem Ablauf der Anmeldefrist des § 12 Abs. 1. Soweit die Erfüllung von Ansprüchen nach diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, erlöschen sie mit der in § 24 Abs. 3 vorgeschriebenen Bekanntmachung der Beendigung der Abwicklung; dies gilt unbeschadet der Vorschrift des § 19 Abs. 5 auch insoweit, als Ansprüche aus dem Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers nicht erfüllt werden können; die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) sowie die Rechte aus einem für den Anspruch bestehenden Pfandrecht, aus einer für ihn bestehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Schiffshypothek werden durch die Vorschriften der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Mit dem Erlöschen eines Anspruchs aus dem Eigentum auf Herausgabe geht das Eigentum auf den öffentlichen Rechtsträger (§ 1) über.



 

Zitierungen von § 20 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 RTrAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RTrAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 RTrAbwG Auflösung und Abwicklung
... des Ernährungs- und Landwirtschaftsrats außerdem die §§ 15 bis 18 und 20 ...
§ 27 RTrAbwG Sonstige öffentliche Rechtsträger (vom 27.06.2020)
... Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 1, 2 Satz 1, §§ 20 , 21. Die treuhänderische Verwaltung durch den Bund endet mit einer endgültigen ...