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§ 21 - Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (RTrAbwG k.a.Abk.)

G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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§ 21 Restvermögen



(1) Der Abwickler hat das nach Erfüllung der in § 15 Abs. 1, §§ 16 und 19 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Ansprüche verbleibende Vermögen auf ein vom Bund zu errichtendes Sonderkonto (Sammelkonto) abzuführen. Der Bund wird den sich auf dem Sonderkonto ergebenden Gesamtbetrag nach Beendigung der Abwicklung der in den Anlagen I zu § 1 Abs. 1 und II zu § 25 bezeichneten Rechtsträger nach Abzug der von ihm nach § 3 Abs. 5 Satz 1 zu tragenden Kosten an die juristischen Personen des öffentlichen Rechts auskehren, die Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 6 und 17 erbracht haben. Jede juristische Person des öffentlichen Rechts erhält auf die von ihr erbrachte Leistung einen Betrag, der dem Verhältnis des nach Abzug der in Satz 2 bezeichneten Kosten verbleibenden Gesamtbetrags auf dem Sonderkonto zu dem Gesamtbetrag der Leistungen nach den §§ 6 und 17 entspricht.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) überwiegend aus Beiträgen entstanden ist. In diesem Fall ist das Vermögen, das nach Erfüllung der in § 15 Abs. 1, §§ 16 und 19 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Ansprüche verbleibt, nach der Satzung des Rechtsträgers (§ 1) oder nach anderen Vorschriften zu verteilen, welche die Verteilung des Vermögens im Falle der Auflösung des Rechtsträgers regeln. Ist die Verteilung hiernach nicht durchführbar oder fehlen derartige Vorschriften, so hat der Abwickler nach näherer Bestimmung des zuständigen Bundesministers das verbleibende Vermögen den Zwecken zuzuführen, deren Erfüllung Aufgabe des Rechtsträgers gewesen ist. Er kann zu diesem Zweck über das Vermögen oder über Vermögensgegenstände verfügen.



 

Zitierungen von § 21 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 RTrAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RTrAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 RTrAbwG Kostenfreiheit
... und Verhandlungen, die der Durchführung der §§ 6, 15, 16 und 21 dienen, einschließlich der Eintragungen in den öffentlichen Büchern, sind frei von ...
§ 24 RTrAbwG Beendigung der Abwicklung
...  (2) Bei der Beendigung seiner Tätigkeit (§ 3 Abs. 2, §§ 19 und 21 ) hat der Abwickler Schlußrechnung zu legen. Er hat die Akten und Unterlagen an den ...
§ 27 RTrAbwG Sonstige öffentliche Rechtsträger (vom 27.06.2020)
... dieses Gesetzes gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 1, 2 Satz 1, §§ 20, 21 . Die treuhänderische Verwaltung durch den Bund endet mit einer endgültigen ...