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§ 22 - Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (RTrAbwG k.a.Abk.)

G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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§ 22 Kostenfreiheit



Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der §§ 6, 15, 16 und 21 dienen, einschließlich der Eintragungen in den öffentlichen Büchern, sind frei von Gebühren, Auslagen und sonstigen Abgaben; dies gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. Hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Gebühren, Auslagen und sonstiger Abgaben, die nicht auf bundesrechtlichen Vorschriften beruhen.