Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§§
1,
25 und
27 Abs. 1) sind für die Dauer der Abwicklung nur wegen der in §
19 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ansprüche zulässig.
§ 27 RTrAbwG Sonstige öffentliche Rechtsträger (vom 27.06.2020) ... Gesetzes finden mit Ausnahme des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 und der §§ 5, 23 und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung. Absatz 1 Satz 4 gilt ... Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der §§ 5, 23 und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 und ...