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§ 23 - Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (RTrAbwG k.a.Abk.)

G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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§ 23 Arreste und Zwangsvollstreckungen



Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§§ 1, 25 und 27 Abs. 1) sind für die Dauer der Abwicklung nur wegen der in § 19 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ansprüche zulässig.



 

Zitierungen von § 23 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 RTrAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RTrAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 RTrAbwG Sonstige öffentliche Rechtsträger (vom 27.06.2020)
... Gesetzes finden mit Ausnahme des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 und der §§ 5, 23 und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung. Absatz 1 Satz 4 gilt ... Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der §§ 5, 23 und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 und ...