Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2011 aufgehoben
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Abschnitt 4 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Abschnitt 4 Höherer Dienst
§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 17a Vorbereitungsdienst, Lehrende
§ 17b Ausbildung, Prüfungen, Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 18 Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
§ 19 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Zweiter Staatsprüfung

Abschnitt 4 Höherer Dienst

§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In den Vorbereitungsdienst des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer

1.
die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,

2.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

3.
ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für seine Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind.

(2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 2 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeiratanwärterinnen, die Bewerber als Polizeiratanwärter eingestellt.

(4) (aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung V. v. 4. Juni 2009 BGBl. I S. 1237 m.W.v. 1. Oktober 2007

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§ 17a Vorbereitungsdienst, Lehrende


§ 17a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine fachpraktische Ausbildungsphase und den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.

(2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen, berufspraktischen und pädagogischen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierfür geeignet ist. Lehraufgaben können bestellte hauptamtlich Lehrende sowie Lehrbeauftragte wahrnehmen. Der Nachweis der fachlichen und berufspraktischen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann durch erfolgreiche Teilnahme an einer hochschuldidaktischen Fortbildungsveranstaltung sowie einer anknüpfenden Lehrprobe erbracht werden. Weitergehende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Hochschulen bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung V. v. 4. Juni 2009 BGBl. I S. 1237 m.W.v. 1. Oktober 2007

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§ 17b Ausbildung, Prüfungen, Wiederholung von Prüfungsleistungen


§ 17b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für den Masterstudiengang gelten die Regelungen zu Noten und Prüfungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2007, S. 58 - Prüfungsordnung).

(2) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Masterprüfung des Studiengangs „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei als Laufbahnprüfung ab.

(3) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen richtet sich nach § 10 der Prüfungsordnung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung V. v. 4. Juni 2009 BGBl. I S. 1237 m.W.v. 1. Oktober 2007

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§ 18 Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die für eine höhere Laufbahn im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an dem Eignungsauswahlverfahren nach § 5 Abs. 1 und 3 erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Die ausgewählten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil und legen die vorgeschriebene Prüfung ab. Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

(3) Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung V. v. 20. November 2008 BGBl. I S. 2224 m.W.v. 28. November 2008

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§ 19 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Zweiter Staatsprüfung


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die

1.
die Voraussetzungen und Anforderungen nach § 4 Absatz 1 erfüllen,

2.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

3.
ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen haben und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind, und

4.
eine Zweite Staatsprüfung bestanden haben,

können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeirätin oder zum Polizeirat ernannt werden.

(2) Während der Probezeit erhalten die Beamtinnen und Beamten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens zwölf Monaten Dauer. Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.

(3) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung V. v. 4. Juni 2009 BGBl. I S. 1237 m.W.v. 18. Juni 2009



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