Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.10.2010 aufgehoben
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§ 8 - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.1975 BGBl. I S. 1845; aufgehoben durch § 14 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326
Geltung ab 10.07.1975; FNA: 7831-1-41-11 Tierseuchenbekämpfung
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II. Schutzmaßregeln
2. Besondere Schutzmaßregeln
B. Nach amtlicher Feststellung des Seuchenverdachts der ansteckenden Blutarmut
§ 8

II. Schutzmaßregeln

2. Besondere Schutzmaßregeln

B. Nach amtlicher Feststellung des Seuchenverdachts der ansteckenden Blutarmut

§ 8


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ist der Verdacht des Ausbruchs der ansteckenden Blutarmut bei Einhufern amtlich festgestellt, gelten für das Gehöft und den sonstigen Standort die §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und die §§ 6 und 7 entsprechend.



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