(1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach §
1 sind bei der zuständigen Landesstelle einzureichen. Für die Anträge und die Erklärung über die Teilnahme an der Extensivierungsprämie sind die von den Landesstellen hierfür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden.
(2) Die Erzeuger können Anträge auf die
- 1.
- Sonderprämie und die Schlachtprämie während des ganzen Kalenderjahres,
- 2.
- Mutterkuhprämie jährlich in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Mai und
- 3.
- Mutterschafprämie jährlich in der Zeit vom 1. bis zum 31. Januar
stellen. Die Erklärung über die Teilnahme an der Extensivierungsprämie ist in dem Antrag auf Flächenzahlungen nach §
4 der Flächenzahlungs-Verordnung abzugeben.