Ordnungswidrig im Sinne des §
68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
- 2.
- entgegen § 3 die San-José-Schildlaus nicht bekämpft,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 befallene Pflanzen nicht vernichtet,
- 4.
- entgegen § 4 Abs. 2 Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt,
- 5.
- entgegen § 4 Abs. 3 Wirtspflanzen oder abgetrennte Teile dieser Pflanzen verpflanzt oder aus einem Befallsgebiet verbringt,
- 6.
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder verarbeitet,
- 7.
- entgegen § 7 die San-José-Schildlaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder
- 8.
- einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
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Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113