Zweiter Abschnitt - Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)

G. v. 08.03.1985 BGBl. I S. 535, 780; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Geltung ab 16.03.1985; FNA: 311-9 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren
§ 5 Eintragungen in öffentliche Bücher oder Register
§ 6 Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung
§ 7 Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts
§ 8 Löschung einer Eintragung auf Antrag
§ 9 Eintragung in das Patentregister
§ 10 Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung
§ 11 Anordnung von Zwangsmaßnahmen
§ 12 Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung
§ 13 Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung
§ 14 Anwendung der Zivilprozeßordnung
§ 15 Haft des Schuldners
§ 16 Postsperre
§ 17 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 18 Zuständigkeit für die eine Vormerkung betreffende einstweilige Verfügung
§ 19 Erteilung der Vollstreckungsklausel für österreichische Entscheidungen

Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren

§ 5 Eintragungen in öffentliche Bücher oder Register


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Dem auf Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register gerichteten Ersuchen eines österreichischen Gerichts (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags) ist, wenn keiner der in Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags bezeichneten Versagungsgründe vorliegt, zu entsprechen, es sei denn, aus dem Ersuchen oder aus einer dem Registergericht oder dem Grundbuchamt offenkundigen Tatsache ergibt sich, daß die Wirkungen des Konkursverfahrens sich nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstrecken. Geht das Ersuchen bei einem unzuständigen Registergericht oder einem unzuständigen Grundbuchamt ein, so leitet dieses das Ersuchen von Amts wegen unverzüglich an das zuständige Registergericht oder Grundbuchamt weiter und unterrichtet hierüber das ersuchende Gericht.

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§ 6 Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

Wird die Eintragung abgelehnt, so kann auch der Masseverwalter das in dem Verfahren gegebene Rechtsmittel einlegen. Das Verfahren über das Rechtsmittel ist kostenfrei.

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§ 7 Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

Eine Eintragung in einem öffentlichen Buch oder Register (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags) ist auf Grund des Ersuchens des österreichischen Gerichts, das um die Eintragung ersucht hatte, kostenfrei zu löschen.

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§ 8 Löschung einer Eintragung auf Antrag


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Auf Antrag ist eine Eintragung zu löschen, wenn einer der in Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags bezeichneten Versagungsgründe vorliegt, wenn die Wirkungen des Konkursverfahrens sich nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstrecken oder wenn der Konkurs aufgehoben ist. Dem Antrag, der auf die Aufhebung des Konkurses gestützt wird, sollen eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Beschlusses, daß der Konkurs aufgehoben wird, sowie die Bestätigung der Rechtskraft dieses Beschlusses beigefügt werden. Über den Antrag entscheidet das Registergericht oder das Grundbuchamt nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Gegen den einem Antrag auf Löschung stattgebenden Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt; die Beschwerdefrist beträgt einen Monat und beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses an das österreichische Gericht, das um die Eintragung ersucht hatte. Die sofortige Beschwerde kann auch der Masseverwalter einlegen. Ist der Beschluß, mit dem die Löschung angeordnet wird, rechtskräftig, so ist die Eintragung zu löschen.

(3) Kosten werden in dem Verfahren nicht erhoben; das Registergericht oder das Grundbuchamt kann jedoch Auslagen einem Beteiligten auferlegen, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint.

(4) Soweit aus dem Vertrag sich ergebende Verpflichtungen nicht entgegenstehen, bleiben die allgemeinen Vorschriften über die Löschung von Eintragungen unberührt. Über die beabsichtigte Löschung ist das Gericht, das um die Eintragung ersucht hatte, zu unterrichten; dabei ist ihm eine angemessene Frist für eine Äußerung anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 33 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009

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§ 9 Eintragung in das Patentregister


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Eintragung in das Patentregister (§ 30 des Patentgesetzes), um die ein österreichisches Gericht ersucht (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags), und für die Löschung einer solchen Eintragung gelten § 5 Satz 1, § 6 Satz 2, §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 entsprechend. Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht (§ 73 des Patentgesetzes) statt. Die dem österreichischen Gericht zustehende Beschwerde kann auch der Masseverwalter einlegen; die Beschwerdefrist beginnt jedoch mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses an das österreichische Gericht.

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§ 10 Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Soll Vermögen des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung verwertet werden (Artikel 8 Abs. 2 des Vertrags), ist das Verfahren von dem Masseverwalter zu betreiben. Die Zustellung des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens braucht nicht nachgewiesen zu werden; einer Vollstreckungsklausel bedarf der Beschluß nicht.

(2) Für die Verwertung eines beweglichen Gegenstands, an dem ein Gläubiger ein durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht oder ein diesem gleichstehendes Recht beansprucht, gilt § 127 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Konkursordnung entsprechend. Die Frist bestimmt das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sich befindet.

(3) Für die Verwertung unbeweglicher Gegenstände gelten §§ 172 bis 174 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung entsprechend.

(4) Mit Anträgen, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, sowie mit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts kann auch geltend gemacht werden, die Wirkungen des Konkursverfahrens erstreckten sich nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes.

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§ 11 Anordnung von Zwangsmaßnahmen


§ 11 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Geht das Ersuchen eines österreichischen Konkursgerichts oder der Antrag eines Masseverwalters, Zwangsmaßnahmen anzuordnen (Artikel 10 Abs. 1 des Vertrags), bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses Gericht das Ersuchen oder den Antrag von Amts wegen unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und unterrichtet hierüber das ersuchende Konkursgericht oder den die Zwangsmaßnahme beantragenden Masseverwalter.

(2) Vor der Anordnung bedarf es keiner Anhörung des Schuldners. In der Anordnung ist die Zwangsmaßnahme zu bezeichnen. Sofern in dem Ersuchen oder in dem Antrag kein gegenteiliger Wunsch ausgesprochen ist, veranlaßt das Gericht den Vollzug seiner Anordnung. Es leitet gegebenenfalls eine Ausfertigung seiner Anordnung, die keiner Vollstreckungsklausel bedarf, und eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens oder des Antrags dem Gerichtsvollzieher oder einer anderen Stelle zu, die für den Vollzug der angeordneten Zwangsmaßnahme zuständig sind. Das Ersuchen des Konkursgerichts oder der Antrag des Masseverwalters gilt als Auftrag zur Vollziehung. Das Gericht kann auch den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung der Anordnung betrauen.

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§ 12 Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung


§ 12 wird in 6 Vorschriften zitiert

Wird die Anordnung abgelehnt, findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde kann der Masseverwalter auch einlegen, wenn das österreichische Konkursgericht um die Anordnung ersucht hat. Zu Protokoll der Geschäftsstelle können auch Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

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§ 13 Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung


§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert

Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen ist. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.

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§ 14 Anwendung der Zivilprozeßordnung


§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert

Soweit nicht aus §§ 11 bis 13 sich Abweichungen ergeben, gilt für das eine Zwangsmaßnahme betreffende Verfahren die Zivilprozeßordnung entsprechend. Das Verfahren, in dem über das Ersuchen oder den Antrag auf Anordnung der Zwangsmaßnahme oder über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung entschieden wird, ist kostenfrei.

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§ 15 Haft des Schuldners


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Anordnung der Haft, die Verhaftung des Schuldners und die Vollziehung der Haft, um die ein österreichisches Konkursgericht ersucht (Artikel 10 Abs. 3 des Vertrags), richten sich nach den §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2, 793 der Zivilprozeßordnung. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 bis 5, § 12 Satz 2 und 3, § 14 Satz 2 gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898 m.W.v. 1. Januar 2013

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§ 16 Postsperre


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Behörde der Postverwaltung händigt die für den Schuldner bestimmten Sendungen dem Masseverwalter aus, wenn ihr ein ordnungsgemäßes Ersuchen des österreichischen Konkursgerichts oder der Antrag eines Masseverwalters (Artikel 10 Abs. 2 des Vertrags) vorgelegt wird.

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§ 17 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Schuldner kann eine gerichtliche Entscheidung darüber beantragen, ob sich aus dem Vertrag die Verpflichtung ergibt, die Sendungen dem Masseverwalter auszufolgen.

(2) Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Postverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. Das Amtsgericht entscheidet nach Anhörung des Masseverwalters oder des besonderen Verwalters durch Beschluß. Die Rechtmäßigkeit der Postsperre darf nicht nachgeprüft werden. Für das Verfahren gelten §§ 570, 572 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Gegen den Beschluß findet die Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung statt. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Das Verfahren über die Beschwerde des Masseverwalters ist kostenfrei.

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§ 18 Zuständigkeit für die eine Vormerkung betreffende einstweilige Verfügung


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

Wird die konkursrechtliche Anfechtung des Erwerbs eines Rechts an einer unbeweglichen Sache (Artikel 16 des Vertrags), die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen ist, vor einem österreichischen Gericht geltend gemacht und soll die Anfechtung durch eine Vormerkung im deutschen Grundbuch gesichert werden, so ist für das Verfahren der einstweiligen Verfügung, auf Grund deren die Vormerkung eingetragen werden soll oder eingetragen ist, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die unbewegliche Sache belegen ist.

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§ 19 Erteilung der Vollstreckungsklausel für österreichische Entscheidungen


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Entscheidungen, Anordnungen und zu den ihnen nach Artikel 22 Abs. 3 des Vertrags gleichgestellten Titeln, die in Österreich vollstreckbar und im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Artikel 22 des Vertrags anzuerkennen sind (Artikel 22, 23 des Vertrags), gelten §§ 1 bis 16 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen vom 15. Januar 1965 (BGBl. I S. 17), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), entsprechend.



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