Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Zweiter Unterabschnitt - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
|
Erster Teil Abgeltungsvorschriften
Dritter Abschnitt Entschädigungen in besonderen Fällen
Zweiter Unterabschnitt
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32

Erster Teil Abgeltungsvorschriften

Dritter Abschnitt Entschädigungen in besonderen Fällen

Zweiter Unterabschnitt

§ 26


§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert

Sind Entschädigungen für Besatzungsschäden

1.
an Wohnungseinrichtungsgegenständen und Gegenständen des notwendigen persönlichen Bedarfs,

2.
an betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenständen gewerblicher Kleinbetriebe,

3.
an lebendem und totem Inventar bäuerlicher Familienbetriebe,

4.
an Wohngrundstücken mit einem Einheitswert bis zu 30.000 Deutsche Mark,

die vor dem 21. Juni 1948 verursacht worden sind, im Verhältnis von 1 Deutsche Mark für 10 Reichsmark umgestellt worden, so wird eine Entschädigung gewährt, soweit der Geschädigte den Schaden wirtschaftlich noch nicht überwunden hat und der Schaden nicht bereits vor dem 21. Juni 1948 behoben worden ist.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 27


§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Sinne der Vorschrift des § 26 sind

1.
als gewerbliche Kleinbetriebe Betriebe mit einem Jahresumsatz bis zu 100.000 Deutsche Mark oder einem steuerlichen Jahresgewinn bis zu 10.000 Deutsche Mark,

2.
als bäuerliche Familienbetriebe Betriebe mit einem Einheitswert bis zu 30.000 Deutsche Mark

anzusehen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 28


§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Schäden sind in der Regel insoweit als wirtschaftlich überwunden anzusehen, als der Schadensbetrag (§ 29) 75 vom Hundert des durchschnittlichen steuerpflichtigen Jahreseinkommens des Geschädigten in den Jahren 1949 bis 1954 nicht übersteigt. Der Vomhundertsatz ermäßigt sich für den nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten um 10 vom Hundert und für jedes unterhaltsberechtigte Kind um 5 vom Hundert; er beträgt jedoch mindestens 50 vom Hundert.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das durchschnittliche steuerpflichtige Jahreseinkommen des Geschädigten unter 6.000 Deutsche Mark liegt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 29


§ 29 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Entschädigung wird nach einem Vomhundertsatz des Schadensbetrags bemessen.

(2) Ist ein Teil des Schadens als wirtschaftlich überwunden anzusehen, so wird die Entschädigung nach einem Vomhundertsatz des Schadensbetrags bemessen, der dem wirtschaftlich nicht überwundenen Teil des Schadens entspricht.

(3) Schadensbetrag ist der in Reichsmark festgestellte Entschädigungsbetrag. Dieser ist zu berichtigen, wenn er unter offenbarem Verstoß gegen die im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses geltenden Preisvorschriften ermittelt worden ist. Dabei können die im Zeitpunkt der Berichtigung bestehenden Preis- und Wertverhältnisse zugrunde gelegt werden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 30


§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Entschädigung beträgt

für Beträge bis 2.000 Reichsmark 80 v. H.,

für 2.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 5.000 Reichsmark 60 v. H.,

für 5.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 10.000 Reichsmark 50 v. H.,

für 10.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 15.000 Reichsmark 40 v. H.,

für 15.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 20.000 Reichsmark 30 v. H.

des nach § 29 entschädigungsfähigen Schadensbetrags.

(2) Übersteigt der nach § 29 entschädigungsfähige Schadensbetrag 20.000 Reichsmark, so wird für den übersteigenden Betrag eine Entschädigung nicht gewährt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 31



Auf die Entschädigung sind die Beträge anzurechnen, die dem Geschädigten als Entschädigung für den entschädigungsfähigen Teil des Schadensbetrags oder als Härteausgleich für den Schaden gezahlt worden sind.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 32


§ 32 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Geschädigten, die auf Grund einer Entscheidung der nach besatzungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Dienststelle vor dem 21. Juni 1948 eine Kapitalabfindung wegen Verlustes oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, wegen dauernder Vermehrung der Bedürfnisse oder wegen Verlustes eines Rechtes auf Unterhalt erhalten haben, wird eine Entschädigung gewährt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den Vorschriften des § 15 Abs. 2 und des § 16 Abs. 2 eine Entschädigung zu gewähren wäre.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts; sie darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der dem Geschädigten bei Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren wäre.

(3) Die Entschädigung wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed