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Zweiter Titel - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Dritter Teil Ausgleichsleistungen

Dreizehnter Abschnitt Verfahren

Zweiter Titel Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung

§ 335 Bescheid


§ 335 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Über die Gewährung und Rückforderung von Ausgleichsleistungen entscheidet das Ausgleichsamt durch Bescheid.

(2) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über einen Teil des Anspruchs entschieden werden, so kann ein Teilbescheid erlassen werden; ein solcher Teilbescheid ist auf Antrag zu erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen.


§ 335a Bescheid unter Vorbehalt



(1) Der Bescheid oder der Teilbescheid kann in vollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter Teile unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung oder der Rücknahme erlassen werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines solchen Bescheids ein berechtigtes Interesse hat. Voraussetzung ist, daß der Bescheid über die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz ebenfalls unter Vorbehalt ergangen ist oder eine Berechnung der genauen Höhe des Anspruchs, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des § 245 Nr. 3, des § 249 oder des § 266 noch nicht möglich ist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen werden kann. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehalts ergeben. Ist die Ungewißheit beseitigt, ist dem Antragsteller insoweit ein abschließender Bescheid zu erteilen.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes und die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden können.


§ 335b Verfahren bei Schadensausgleich an Beteiligungen



(1) In Fällen des § 349 Abs. 3 Satz 3 erteilt das nach § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zuständige Ausgleichsamt einen einheitlichen Bescheid über die Höhe des Schadensausgleichs an der Beteiligung.

(2) Hat das zuständige Ausgleichsamt nicht alle Beteiligten ermittelt, so ist der Bescheid den ermittelten Beteiligten zuzustellen und außerdem im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des Bescheides.


§ 336 Beschwerde



(1) Gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet, sofern ihr nicht abgeholfen wird, der Beschwerdeausschuß.

(2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle angebracht werden, die den Bescheid erlassen hat; die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß angebracht wird.

(3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift angebracht werden und ist zu begründen. Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der Anbringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in angemessener Frist nachgeholt werden.

(4) In den Fällen des § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 können die Länder regeln, daß Beschwerden auch gegen die Bescheide des Landesausgleichsamtes eingelegt werden können.


§ 337 Beschluß des Beschwerdeausschusses



(1) Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch Beschluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweisen.

(2) Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde eingelegt hat, ändern.


§ 338 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht



Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses sowie den Bescheid des Landesausgleichsamtes, sofern hiergegen keine Beschwerde zugelassen ist, oder des Bundesausgleichsamtes kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Bekanntgabe die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben.


§ 339 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts



(1) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) (weggefallen)

(3) Absatz 1 findet auch bei Verfahren über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und anderen öffentlichen Rechtsträgern Anwendung.


§ 340 Aufschiebende Wirkung



(1) Die Beschwerde, die Anfechtungsklage und die Revision haben aufschiebende Wirkung.

(2) Abweichend von Absatz 1 entfällt die aufschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen gegen Rückforderungsbescheide und Leistungsbescheide sowie Bescheide nach § 349 Abs. 3a bis 3c.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann das Ausgleichsamt die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. § 80 Abs. 4 Satz 2, 3 und Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.


§ 341 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand



Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen eine Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 60 Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.


§ 342 Wiederaufnahme des Verfahrens



(1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden, kann das Verfahren innerhalb von fünf Jahren aus den gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung vorsehen, wieder aufgenommen werden. Dies gilt auch für sonstige Bescheidänderungen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des § 360.

(2) Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen, wenn

1.
nachträglich Entschädigungszahlungen im Sinne des § 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gewährt werden oder

2.
nachträglich ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird.

Der Geschädigte ist verpflichtet, Gründe, die hiernach zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, anzuzeigen; § 289 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen und Vergünstigungen nach den Nummern 1 und 2 sind durch Neuberechnung und im Falle einer Überzahlung durch Rückforderung zu berücksichtigen. § 349 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist das Verfahren nicht wiederaufzunehmen, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Leistungen und Vergünstigungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind durch Rückforderung der gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe des § 349 zu berücksichtigen.




§ 343 Erlöschen, Einstellung und Rückforderung der Kriegsschadenrente


§ 343 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nachträglich (§ 288), so verfügt das Ausgleichsamt das Erlöschen des Anspruchs nach § 292a Abs. 3 Nr. 1, die Einstellung, das Ruhen oder die Änderung der Zahlungen.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 336ff. Ein Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Festsetzungsbescheide nach § 292a Abs. 1 Nr. 1.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Berechtigte verpflichtet ist, zuviel erhaltene Beträge zurückzuerstatten (§ 290).

(4) In den Fällen des § 342 Abs. 2 Nr. 2 hat es bei den geleisteten Zahlungen an Unterhaltshilfe sein Bewenden; Entsprechendes gilt für die Zahlungen an Entschädigungsrente, soweit sie zur Abgeltung des Verlusts der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage geleistet worden sind oder hätten geleistet werden können.

(5) Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 gilt § 292a.


§ 344 Feststellungsverfahren


§ 344 wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und im Feststellungsverfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz sind Rechtsbehelfe nicht gegeben, wenn auch bei erfolgreicher Durchführung des Verfahrens über den Rechtsbehelf höhere Ausgleichsleistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht gewährt werden können.