(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt entscheidet für den Prüfungsausschuss der Vorsitzende.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Studierenden die vorgeschriebenen Nachweise nicht beibringen oder nach Absatz 3 oder nach §
15 Abs. 1 Satz 4 eine Prüfung nicht wiederholen dürfen.
(3) Nach Zulassung zur Prüfung sind alle Prüfungen in den jeweiligen Abschnitten der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung einschließlich aller eventuell notwendig werdenden Wiederholungsprüfungen innerhalb von neun Monaten abzuschließen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist gilt vorbehaltlich der Regelungen von §
10 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsabschnitt als endgültig nicht bestanden. §
15 Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden.