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§ 8 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 8 Form der Prüfung



(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Prüfungen mündlich. Die Universität kann in den Prüfungsfächern schriftliche Prüfungen durchführen. Im Falle des Nichtbestehens dieser Prüfung gilt § 15 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Statt der mündlichen oder schriftlichen Prüfung kann die Universität die Prüfungsnote von Prüfungsfächern auch durch studienbegleitende, bewertete Leistungskontrollen ermitteln; die Studierenden haben diese Prüfungsform vorab schriftlich zu beantragen. Die Erbringung der Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Seminaren und Übungen bleibt unberührt. Im Falle des Nichtbestehens einer Leistungskontrolle gilt § 15 Abs. 1 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung mündlich abzulegen ist. Die Universität legt die Prüfungsfächer, in denen Prüfungen nach Satz 2 oder Leistungskontrollen nach Satz 4 durchgeführt werden sollen, die Antragstellung nach Satz 4 und erforderlichenfalls Abweichungen von den §§ 9 und 10 fest.

(2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Studierende gemeinsam geprüft werden.

(3) Der Prüfungsteil des Querschnittsfaches "Lebensmittel" des Faches "Lebensmittelkunde" wird als Kollegialprüfung unter Beteiligung des Vertreters des Faches "Lebensmittelkunde" und eines Vertreters eines an der Lehre des Querschnittsfaches "Lebensmittel" beteiligten Fachgebietes abgehalten.

(4) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen einer körperlichen Behinderung die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, hat der Vorsitzende die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu gestatten.

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Zitierungen von § 8 TAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TAppO Ablegung der Prüfung
... in jedem Prüfungsfach auch von mehreren Prüfern abgenommen werden. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann an den ...
§ 12 TAppO Prüfungsnoten
... Prüfungsanteils der Lebensmittelkunde und des Prüfungsanteils gemäß § 8 Abs. 3 zusammen. (3) Das Prüfungsergebnis ist den Studierenden jeweils nach ...