(1) Dienstbezüge im Sinne der §§
20,
55 und
120 der
Wehrdisziplinarordnung sind das Grundgehalt in der jeweiligen Stufe, die Leistungszulage, die Leistungsprämie, die Amtszulage, die Stellenzulage, die Ausgleichs- und Überleitungszulage, der Auslandszuschlag und der Auslandsverwendungszuschlag.
(2) Dienstbezüge im Sinne der §§
57 und
58 der
Wehrdisziplinarordnung sind alle dem Soldaten auf Grund seines Dienstverhältnisses zustehenden Bezüge.
(3) Wehrsold im Sinne des §
20 der
Wehrdisziplinarordnung sind der einfache Wehrsold, der doppelte Wehrsold bei Auslandseinsätzen, der Auslandsverwendungszuschlag, das Dienstgeld, der Leistungszuschlag bei Wehrübungen, der Reserveunteroffizierzuschlag, der Wehrdienstzuschlag und der Verpflichtungszuschlag.