Auf Grund des §
139 der
Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
(1) Dienstbezüge im Sinne der §§
20,
55 und
120 der
Wehrdisziplinarordnung sind das Grundgehalt in der jeweiligen Stufe, die Leistungszulage, die Leistungsprämie, die Amtszulage, die Stellenzulage, die Ausgleichs- und Überleitungszulage, der Auslandszuschlag und der Auslandsverwendungszuschlag.
(2) Dienstbezüge im Sinne der §§
57 und
58 der
Wehrdisziplinarordnung sind alle dem Soldaten auf Grund seines Dienstverhältnisses zustehenden Bezüge.
(3) Wehrsold im Sinne des §
20 der
Wehrdisziplinarordnung sind der einfache Wehrsold, der doppelte Wehrsold bei Auslandseinsätzen, der Auslandsverwendungszuschlag, das Dienstgeld, der Leistungszuschlag bei Wehrübungen, der Reserveunteroffizierzuschlag, der Wehrdienstzuschlag und der Verpflichtungszuschlag.
Wird gegen einen Soldaten ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig gewordenes Urteil auf Gehaltskürzung oder eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung verhängte Disziplinarbuße vollstreckt, oder ist auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Teil der Dienstbezüge einbehalten worden, gilt für Dienstbezüge und den Wehrsold die
Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2237) fort.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.