Zweiter Abschnitt - Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I)

Artikel I G. v. 11.12.1975 BGBl. I S. 3015; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1976; FNA: 860-1 Sozialgesetzbuch
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Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften
Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
§ 11 Leistungsarten
§ 12 Leistungsträger
§ 13 Aufklärung
§ 14 Beratung
§ 15 Auskunft
§ 16 Antragstellung
§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
§ 18 Leistungen der Ausbildungsförderung
§ 19 Leistungen der Arbeitsförderung
§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
§ 20 (weggefallen)
§ 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
§ 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
§ 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung
§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 26 Wohngeld
§ 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
§ 28 Leistungen der Sozialhilfe
§ 28a Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften

Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger

§ 11 Leistungsarten


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). 2Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

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§ 12 Leistungsträger


§ 12 wird in 28 Vorschriften zitiert

1Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). 2Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.

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§ 13 Aufklärung


§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

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§ 14 Beratung


§ 14 wird in 6 Vorschriften zitiert

1Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. 2Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

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§ 15 Auskunft


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Betriebsrentenstärkungsgesetz G. v. 17. August 2017 BGBl. I S. 3214 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 16 Antragstellung


§ 16 wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. 2Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) 1Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. 2Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

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§ 17 Ausführung der Sozialleistungen


§ 17 hat 4 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,

2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,

3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und

4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) 1Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. 2Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. 3§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) 1In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. 2Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. 3Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. 4Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) 1Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. 2Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023

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Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

§ 18 Leistungen der Ausbildungsförderung


§ 18 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden.

(2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

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§ 19 Leistungen der Arbeitsförderung


§ 19 hat 4 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

1.
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,

2.
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,

3.
Leistungen

a)
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

b)
zur Berufswahl und Berufsausbildung,

c)
zur beruflichen Weiterbildung,

d)
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,

e)
zum Verbleib in Beschäftigung,

f)
der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,

4.
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt G. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2854 m.W.v. 1. April 2012

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§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende


§ 19a wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden

1.
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,

2.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

(2) 1Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. 2In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig.

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§ 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand


§ 19b wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden:

1.
Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der nicht auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für ältere Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verkürzt haben.

2.
Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

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§ 20 (weggefallen)


§ 20 wird in 5 Vorschriften zitiert


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§ 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung


§ 21 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:

1.
Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,

2.
bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere

a)
ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

b)
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

c)
häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,

d)
Krankenhausbehandlung,

e)
medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,

f)
Betriebshilfe für Landwirte,

g)
Krankengeld,

3.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,

4.
Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.


Text in der Fassung des Artikels 13 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) G. v. 12. April 2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 1. Januar 2013

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§ 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung


§ 21a wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden:

1.
Leistungen bei häuslicher Pflege:

a)
Pflegesachleistung,

b)
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,

c)
häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,

d)
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,

2.
teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,

3.
Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere

a)
soziale Sicherung und

b)
Pflegekurse,

4.
vollstationäre Pflege.

(2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.

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§ 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen


§ 21b hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden.

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.


Text in der Fassung des Artikels 13 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) G. v. 12. April 2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 1. Januar 2013

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§ 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung


§ 22 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:

1.
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,

2.
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

3.
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,

4.
Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,

5.
Rentenabfindungen,

6.
Haushaltshilfe,

7.
Betriebshilfe für Landwirte.

(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.


Text in der Fassung des Artikels 10 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) G. v. 19. Oktober 2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte


§ 23 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:

1.
in der gesetzlichen Rentenversicherung:

a)
Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

b)
Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,

c)
Renten wegen Todes,

d)
Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,

e)
Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,

f)
Leistungen für Kindererziehung,

2.
in der Alterssicherung der Landwirte:

a)
Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende und sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,

b)
Renten wegen Erwerbsminderung und Alters,

c)
Renten wegen Todes,

d)
Beitragszuschüsse,

e)
Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.

(2) Zuständig sind

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

3.
in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse.


Text in der Fassung des Artikels 3 Flexirentengesetz G. v. 8. Dezember 2016 BGBl. I S. 2838 m.W.v. 14. Dezember 2016

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§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung


§ 24 hat 4 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:

1.
Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,

2.
Krankenbehandlung,

3.
Leistungen zur Teilhabe,

4.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,

5.
Leistungen bei Blindheit,

6.
Entschädigungszahlungen,

7.
Berufsschadensausgleich,

8.
Besondere Leistungen im Einzelfall,

9.
Leistungen bei Überführung und Bestattung,

10.
Ausgleich in Härtefällen,

11.
Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie

12.
Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.

(2) 1Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. 2Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit. 3Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.


Text in der Fassung des Artikels 28 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe


§ 25 hat 5 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. 2Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden.

(2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann Elterngeld in Anspruch genommen werden.

(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes G. v. 15. Februar 2021 BGBl. I S. 239 m.W.v. 1. September 2021

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§ 26 Wohngeld


§ 26 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden.

(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.

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§ 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe


§ 27 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,

2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,

3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,

4.
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.

(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.

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§ 28 Leistungen der Sozialhilfe


§ 28 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt,

1a.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,

2.
Hilfen zur Gesundheit,

3.
(aufgehoben)

4.
Hilfe zur Pflege,

5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,

6.
Hilfe in anderen Lebenslagen

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 28a Leistungen der Eingliederungshilfe


§ 28a hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung,

4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen


§ 29 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere

a)
Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,

b)
ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

c)
Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,

d)
Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,

e)
Belastungserprobung und Arbeitstherapie,

2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere

a)
Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,

b)
Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,

c)
sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,

2a.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere

a)
Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu,

b)
Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,

c)
Hilfen zur Hochschulbildung,

d)
Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung,

3.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere

a)
Leistungen für Wohnraum,

b)
Assistenzleistungen,

c)
heilpädagogische Leistungen,

d)
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,

e)
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,

f)
Leistungen zur Förderung der Verständigung,

g)
Leistungen zur Mobilität,

h)
Hilfsmittel,

4.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere

a)
Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,

b)
Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit,

c)
Reisekosten,

d)
Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten,

e)
Rehabilitationssport und Funktionstraining,

5.
besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.

(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.


Text in der Fassung des Artikels 28 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024



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