Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 12 - Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)

V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 06.08.1993; FNA: 612-14-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 12 Ordnungswidrigkeiten


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, § 3a Satz 2 oder § 4 Abs. 2, Änderungen an Kennzeichnungseinrichtungen oder Bauteilen von Dosiereinrichtungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

2.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Änderungen an Kennzeichnungsanlagen oder im technischen Ablauf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

3.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Überschreitungen des zulässigen Gehalts an Kennzeichnungsstoffen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder

4.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 Störungen in den Kennzeichnungsanlagen oder Unterschreitungen des zulässigen Gehalts an Kennzeichnungsstoffen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ohne Zustimmung des Hauptzollamts geänderte Anlagen benutzt oder geänderte technische Abläufe anwendet,

2.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Heizöl nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,

3.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Proben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig entnimmt oder untersucht,

4.
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 bei Abgabe von Heizöl und nicht gekennzeichnetem Mineralöl in wechselnder Folge aus Betrieben den zulässigen Vermischungsanteil überschreitet oder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 bei Abgabe in wechselnder Folge die jeweils zur Abgabe nicht bestimmte Mineralölart nicht in gleicher Höhe abgibt,

5.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 bei Abgabe von Heizöl und nicht gekennzeichnetem Mineralöl in wechselnder Folge aus Transportmitteln den zulässigen Vermischungsanteil überschreitet oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 bei Abgabe in wechselnder Folge nicht gleich große Restmengen abgibt oder

6.
entgegen § 9 Abs. 3 die bei wechselweiser Abgabe oder Ladungswechsel zulässigen geringsten steuerlichen Abgabemengen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angibt.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch für andere Mineralöle im Sinne des § 11a.

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Zitierungen von § 12 HeizölkennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 HeizölkennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizölkennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 HeizölkennzV Übergangsvorschrift
... die nach den §§ 3, 4, 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 12 und § 13 der Heizölkennzeichnungsverordnung vom 1. April 1976 (BGBl. I S. 873), zuletzt ...


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