(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
381 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, § 3a Satz 2 oder § 4 Abs. 2, Änderungen an Kennzeichnungseinrichtungen oder Bauteilen von Dosiereinrichtungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 2.
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Änderungen an Kennzeichnungsanlagen oder im technischen Ablauf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 3.
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Überschreitungen des zulässigen Gehalts an Kennzeichnungsstoffen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
- 4.
- entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 Störungen in den Kennzeichnungsanlagen oder Unterschreitungen des zulässigen Gehalts an Kennzeichnungsstoffen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
381 Abs. 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ohne Zustimmung des Hauptzollamts geänderte Anlagen benutzt oder geänderte technische Abläufe anwendet,
- 2.
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Heizöl nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,
- 3.
- entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Proben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig entnimmt oder untersucht,
- 4.
- entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 bei Abgabe von Heizöl und nicht gekennzeichnetem Mineralöl in wechselnder Folge aus Betrieben den zulässigen Vermischungsanteil überschreitet oder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 bei Abgabe in wechselnder Folge die jeweils zur Abgabe nicht bestimmte Mineralölart nicht in gleicher Höhe abgibt,
- 5.
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 bei Abgabe von Heizöl und nicht gekennzeichnetem Mineralöl in wechselnder Folge aus Transportmitteln den zulässigen Vermischungsanteil überschreitet oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 bei Abgabe in wechselnder Folge nicht gleich große Restmengen abgibt oder
- 6.
- entgegen § 9 Abs. 3 die bei wechselweiser Abgabe oder Ladungswechsel zulässigen geringsten steuerlichen Abgabemengen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angibt.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch für andere Mineralöle im Sinne des §
11a.
§ 13 HeizölkennzV Übergangsvorschrift ... die nach den §§ 3, 4, 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 12 und § 13 der Heizölkennzeichnungsverordnung vom 1. April 1976 (BGBl. I S. 873), zuletzt ...