§ 7 Inanspruchnahme von Urlaub; Verfall des Urlaubs
(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.
(3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der
Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.
(4) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen Regelungen treffen, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen.
Frühere Fassungen von § 7 EUrlV
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Zitat in folgenden NormenSoldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV)
neugefasst durch B. v. 14.05.1997 BGBl. I S. 1134; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 8 SUV Auslandsverwendung ... Zusatzurlaub nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung kann abweichend von § 7 der Erholungsurlaubsverordnung auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden, wenn ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreizehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 06.12.2012 BGBl. I S. 2568
Elfte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 27.04.2007 BGBl. I S. 604
Artikel 1 11. EUrlVÄndV ... § 7 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. ...
Artikel 2 11. EUrlVÄndV ... Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) § 7 Satz 3 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
V. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1684; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.09.2012 BGBl. I S. 2017
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797
Artikel 1 14. EUrlVÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung ... h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9. 5. Die §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 5a bis 7 ersetzt: „§ 5a Urlaubsdauer bei ... 7 wird Absatz 9. 5. Die §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 5a bis 7 ersetzt: „§ 5a Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit (1) ... erworben und nicht in Anspruch genommen hat, wird nicht übertragen. § 7 Inanspruchnahme von Urlaub; Verfall des Urlaubs (1) Der Urlaub soll grundsätzlich ...
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