(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
1Im Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich nach
§ 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1Im Prüfungsteil „Management und Führung" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4 und
- 2.
- das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(4) 1Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die schriftliche Projektarbeit nach § 6 Absatz 2 und
- 2.
- das Fachgespräch mit Präsentation nach § 6 Absatz 3.
2Aus den beiden Bewertungen der Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Dabei werden gewichtet:
- 1.
- die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit zwei Dritteln und
- 2.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit Präsentation mit einem Drittel.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390