(2) Bei Bildung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit je 30 vom Hundert und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 40 vom Hundert zu berücksichtigen.
(3) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung schlechter als mit "ausreichend" bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden.