Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt §
22 Satz 2 und 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(1) Gegen Verwaltungsakte nach §
9 Abs. 5 Satz 4 oder nach §
16 Abs. 2, 3 und 5 findet kein Widerspruchsverfahren statt.
(2) Die Klage gegen eine Anordnung nach §
9 Abs. 5 Satz 4 oder nach §
16 Abs. 5 hat keine aufschiebende Wirkung.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Auslagen im Sinne des Satzes 1 sind auch die von der zuständigen Behörde nach §
14 Abs. 10 erstatteten Kosten.
(2) Die Gebühr soll auch den mit der individuell zurechenbare öffentliche Leistung verbundenen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand der Rechts- und Fachaufsicht nach §
18 decken; die Ermittlung des Verwaltungsaufwandes erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Auslagen zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Soweit durch Änderung der Rechtsverordnung eine Verminderung des maßgeblichen Gebührensatzes erfolgt, findet bei nur auf Antrag vorzunehmenden, kostenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen die jeweils im Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung geltende Rechtsverordnung Anwendung.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- (aufgehoben)
- 2.
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
- 3.
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 die Registrierungsnummer nicht führt,
- 4.
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt,
- 4a.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 6 Elektro- und Elektronikgeräte zum Verkauf anbietet,
- 5.
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 die Kosten für die Entsorgung ausweist,
- 6.
- entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1, 3, 5, 6 oder 7 eine Flüssigkeit nicht entfernt oder eine dort genannte Anforderung nicht erfüllt,
- 7.
- entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,
- 7a.
- entgegen § 9 Absatz 9 Satz 1 eine Erfassung durchführt,
- 8.
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein bereitgestelltes Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt oder
- 9.
- entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5, 7 und 7a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach §
6 Abs. 2 und 3, §
9 Abs. 5 und 6, §
13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 4, §
14 Abs. 2, 4, 5, 6 und 9 sowie §
16 Abs. 2 bis 4 wird bis zum 23. November 2005, die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach §§
7 und
8, §
9 Abs. 1 bis 4, Abs. 7 und 8, §§
10 und
11, §
13 Abs. 1 Nr. 2 bis 7, Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 bis 6, §
14 Abs. 3, 7 und 8 sowie §
16 Abs. 5 bis zum 23. März 2006 ausgesetzt.
(1) §
6 Abs. 1 Satz 1, §
14 Abs. 1, die §§
15 und
16 Abs. 1 sowie die §§
17 bis 22 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) (aufgehoben)
(3) §
12 tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 13. August 2005 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. März 2005.
Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.