Unterabschnitt 1 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 1 Saatgutordnung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Inverkehrbringen von Saatgut
§ 3a Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial
§ 3b Abgabe von Saatgut in besonderen Fällen

Abschnitt 1 Saatgutordnung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 4 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der §§ 56 und 57 für Saatgut und Vermehrungsmaterial der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Arten.

(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufzustellen. 2Eine Art darf in das Artenverzeichnis nur aufgenommen werden, wenn dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist. 3Eine Art darf im Artenverzeichnis gestrichen werden, wenn der Schutz des Verbrauchers eine Regelung nach diesem Gesetz nicht mehr erfordert und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes G. v. 20. Dezember 2016 BGBl. I S. 3041 m.W.v. 24. Dezember 2016

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Saatgut:

a)
Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist; ausgenommen sind Samen von Obst und Zierpflanzen,

b)
Pflanzgut von Kartoffel,

c)
Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen;

1a.
Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile

a)
von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen,

b)
von Gemüse und Obst, die sonst zum Anbau

bestimmt sind; ausgenommen sind Samen von Gemüse;

2.
Kategorien (für Saatgut): Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; dem Basissaatgut, Zertifizierten Saatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut steht jeweils Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Handelspflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;

3.
Basissaatgut: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von dem in der Sortenliste für die Sorte eingetragenen Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen und als Basissaatgut anerkannt ist;

4.
Zertifiziertes Saatgut:

a)
Saatgut der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten landwirtschaftlichen Arten und Gemüsearten, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut oder im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut oder im Falle der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist,

b)
Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation),

c)
Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster oder zweiter Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut dritter Generation);

5.
Standardpflanzgut: Pflanzgut bestimmter Rebsorten, das als Standardpflanzgut anerkannt ist;

6.
Standardsaatgut: Saatgut einer zugelassenen oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den festgesetzten Anforderungen entspricht;

7.
Handelssaatgut: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;

8.
Behelfssaatgut: Saatgut, das artecht ist und den festgesetzten Anforderungen entspricht;

9.
Vorstufensaatgut: Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation; dem Vorstufensaatgut steht Vorstufenpflanzgut gleich;

10.
Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;

11.
Erbkomponenten: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;

11a.
Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer aufgrund der Sortenidentität, der phänotypischen Merkmale und des Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;

12.
Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken; hierzu zählt nicht das Abgeben

a)
von Saatgut oder Vermehrungsmaterial an amtliche Prüf- und Kontrollstellen,

b)
von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen

aa)
zur Bearbeitung, insbesondere Aufbereitung oder Verpackung und

bb)
zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck,

ohne dass der Erbringer der Dienstleistungen einen Rechtsanspruch auf das Saatgut oder das Erntegut erwirbt;

13.
Anerkennungsstelle: die nach Landesrecht für die Anerkennung zuständige Behörde;

14.
Nachkontrollstelle: die nach Landesrecht für die Nachkontrolle zuständige Behörde;

15.
Antragstag: der Tag, an dem der Antrag auf Sortenzulassung dem Bundessortenamt zugeht;

16.
Gemeinsame Sortenkataloge: die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Gemeinsamen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten;

17.
Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union;

17a.
Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;

18.
Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatliche Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Kategorien für Vermehrungsmaterial einschließlich der Anforderungen festzusetzen, denen Vermehrungsmaterial der jeweiligen Kategorie entsprechen muss.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes G. v. 20. Dezember 2016 BGBl. I S. 3041 m.W.v. 24. Dezember 2016

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§ 3 Inverkehrbringen von Saatgut


§ 3 hat 5 frühere Fassungen und wird in 43 Vorschriften zitiert

(1) 1Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
es als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist,

2.
sein Inverkehrbringen als Standardsaatgut, Handelssaatgut oder Behelfssaatgut durch Rechtsverordnung nach § 11 gestattet ist und es

a)
bei Standardsaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht,

b)
bei Handelssaatgut zugelassen und in den Fällen des § 13 Abs. 2 formecht ist,

c)
bei Behelfssaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht und in den Fällen des § 14 formecht ist,

3.
sein Inverkehrbringen nach Absatz 2 oder nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, genehmigt ist,

4.
seine Einfuhr nach § 15 zulässig oder nach § 18 Abs. 2 genehmigt ist,

5.
es als Vorstufensaatgut einer zugelassenen Sorte, ohne anerkannt zu sein, auf Grund eines Vermehrungsvertrages an eine der Vertragsparteien abgegeben wird, ausgenommen im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2,

6.
es für Ausstellungszwecke oder für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist,

7.
sein Inverkehrbringen durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist,

8.
es für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke bestimmt ist; für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn

a)
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung,

b)
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung

erteilt worden ist oder

9.
sein Inverkehrbringen im Rahmen einer genehmigten Freisetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt.

2Saatgut darf

1.
nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als es den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2, § 25 oder bei eingeführtem Saatgut den durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Anforderungen entspricht,

2.
nach Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als

a)
eine vom Bundessortenamt für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte nach § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder

b)
eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte noch nicht abgelaufen ist und

3.
in Mischungen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist.

3Wer Saatgut einer Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat beim Anbieten des Saatgutes in Verkaufskatalogen oder mittels eines anderen in schriftlicher Form verfassten Angebotsträgers deutlich auf den Umstand der gentechnischen Veränderung hinzuweisen.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann das Bundessortenamt das Inverkehrbringen von Saatgut

1.
von Sorten landwirtschaftlicher Arten, deren Zulassung beantragt worden ist, zu Versuchszwecken, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 fallen, oder

2.
von Sorten von Gemüsearten, deren Zulassung oder deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates beantragt worden ist, für einen begrenzten Zeitraum nach Vorlage von Informationen über die bisherigen Ergebnisse der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen

genehmigen und hierfür Höchstmengen festsetzen. 2Es hat die Genehmigung mit den zum Schutz des Verbrauchers erforderlichen Auflagen zu verbinden. 3Der Antrag auf eine Genehmigung nach Satz 1 für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller gegenüber dem Bundessortenamt nachgewiesen hat, dass

1.
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung und

2.
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung für das Inverkehrbringen

erteilt worden ist.

(3) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
über Absatz 1 hinausgehende oder von Absatz 1 abweichende Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut vorzuschreiben, soweit diese Saatgut betreffen, das

a)
chemisch behandelt ist,

b)
zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist,

c)
zur Nutzung im ökologischen Landbau bestimmt ist,

2.
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 2 näher zu bestimmen sowie das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zu regeln.

2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b kann insbesondere geregelt werden,

1.
dass Saatgut

a)
nur in bestimmten Regionen erzeugt und dort in den Verkehr gebracht werden darf,

b)
nur unter Beachtung bestimmter Anforderungen, insbesondere an die Menge, in den Verkehr gebracht werden darf,

2.
dass das Inverkehrbringen von Saatgut der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf,

3.
dass Aufzeichnungen, insbesondere über die Zusammensetzung von Saatgutpartien, die Herkunft des Saatgutes, die Lage der Vermehrungsflächen, den Erntezeitpunkt und die Saatgutqualität, zu machen und aufzubewahren sind,

4.
die Zuständigkeit des Bundessortenamtes zur Festsetzung von Höchstmengen für das Inverkehrbringen sowie

5.
das jeweilige Verfahren.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für das Inverkehrbringen von Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festzusetzen.


Text in der Fassung des Artikels 372 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 3a Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial


§ 3a hat 4 frühere Fassungen und wird in 29 Vorschriften zitiert

(1) 1Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
es als Vermehrungsmaterial von Obst

a)
anerkannt ist oder

b)
ohne anerkannt zu sein, einer Sorte zugehört,

aa)
die nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist,

bb)
bei der die Voraussetzungen nach Doppelbuchstabe aa noch nicht vorliegen, die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes jedoch beantragt ist,

cc)
deren Eintragung nach § 57a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist,

dd)
die bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,

ee)
die keinen Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken hat (Amateursorte) und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,

ff)
die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist und für die dem Bundessortenamt eine ihm vorgelegte Beschreibung vorliegt, oder

gg)
die mit amtlicher oder amtlich anerkannter Beschreibung in einem Sortenverzeichnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist,

und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, oder

c)
als Unterlage, die keiner Sorte zugehört, ohne anerkannt zu sein, den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, oder

d)
ohne anerkannt zu sein, für wissenschaftliche Zwecke, Versuchs-, Züchtungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht.

2.
es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, ohne anerkannt zu sein,

a)
einer Sorte zugehört, die nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist, oder

b)
einer Sorte oder Pflanzengruppe zugehört, die bezeichnet und hinreichend genau beschrieben worden ist, ohne dass der Bezeichnung ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 entgegensteht, und

den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht,

2a.
es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen, mit Ausnahme der Sortenechtheit und der Zugehörigkeit zur beschriebenen Pflanzengruppe, entspricht, sofern beim Inverkehrbringen keine Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe erfolgt,

3.
es als Vermehrungsmaterial von Gemüse einer Sorte zugehört, die

a)
nach § 30 zugelassen oder

b)
in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen

ist und den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht,

4.
seine Einfuhr nach § 15a zulässig oder nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 genehmigt ist,

5.
es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen oder Gemüse

a)
für wissenschaftliche Zwecke, Versuchs-, Züchtungs- oder Ausstellungszwecke oder

b)
zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist

und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht,

6.
es für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist.

2Vermehrungsmaterial darf nur so lange zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, als es den Voraussetzungen nach Satz 1 entspricht. 3Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee und ff darf nur im Inland zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,

1.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass bestimmtes Vermehrungsmaterial nur dann zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf, wenn dem Bundessortenamt eine Bezeichnung und Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b vorgelegt worden ist;

2.
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

a)
die Anforderungen an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und ee genannten Beschreibungen festzusetzen und das jeweilige Verfahren der amtlichen Anerkennung der Beschreibung zu regeln,

b)
die Anforderungen an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff genannte Beschreibung festzusetzen und das Verfahren zu regeln,

c)
weitere Anforderungen an die Bezeichnung sowie die Anforderungen an die Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b festzusetzen und

d)
die Befugnisse nach Buchstaben a bis c auf das Bundessortenamt zu übertragen.

(3) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich und mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmtes Vermehrungsmaterial Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 oder den auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Rechtsverordnungen vorzusehen; dabei kann es das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen. 2Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten in einem Mitgliedstaat nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.

(4) 1Das Bundessortenamt kann für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und Buchstabe d Höchstmengen festsetzen, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist. 2Im Falle von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff darf die Höchstmenge nach Satz 1 eine Stückzahl von 100 Stück je Sorte, Betrieb und Jahr nicht unterschreiten. 3Das Bundessortenamt macht die festgesetzten Höchstmengen im für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes bestimmten Blatt oder auf seiner Internetseite bekannt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes G. v. 20. Dezember 2016 BGBl. I S. 3041 m.W.v. 24. Dezember 2016

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§ 3b Abgabe von Saatgut in besonderen Fällen


§ 3b hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Wer im Rahmen eines Vertrages Saatgut nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb abgibt, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde vor der erstmaligen Abgabe im Rahmen dieses Vertrages eine Kopie des Vertrages vorzulegen, aus der sich die Beschaffenheit des Saatgutes und die Bedingungen für seine Abgabe ergeben.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zusätzliche Anforderungen an die Abgabe von Saatgut nach Absatz 1 und

2.
Anforderungen an die Abgabe von Saatgut oder Vermehrungsmaterial nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa

festzusetzen.


Text in der Fassung des Artikels 372 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015



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