(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch
- 1.
- Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung oder
- 2.
- Anerkennung oder Zuerkennung nach § 9.
Laufbahnprüfung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch eine Laufbahnprüfung für den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst, die bei einer Einrichtung abgelegt wird, deren Zuständigkeit der Bund für seinen Bereich anerkannt hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.