(1) Der Wechsel in eine Laufbahn des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung hierfür besitzt.
(2) Die Befähigung für eine Laufbahn des polizeilichen Vollzugsdienstes kann durch das Bundesministerium des Innern als Befähigung für die gleichwertige Laufbahn des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes anerkannt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich eingeführt worden ist. Die Entscheidung über die erfolgreiche Einführung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes.
(3) Beamtinnen oder Beamte, die die Befähigung für eine Laufbahn des polizeilichen oder des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes besitzen, können die Befähigung für den höheren Kriminaldienst durch Einführung in die Aufgaben dieser Laufbahn und Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung (§
20 Abs. 1 und §
23 Abs. 1) erwerben. Das Bundesministerium des Innern regelt in den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen nach §
4 Abs. 3 die Zulassung zu der Einführung sowie die Einführung und die Prüfungen. Zur Ausbildung für den gehobenen Kriminaldienst kann nur zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des §
18 erfüllt. §
19 Abs. 2 bis 6 und §
20 gelten entsprechend.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann Bewerberinnen oder Bewerbern, die die Zweite juristische Staatsprüfung bestanden haben und für den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst geeignet erscheinen, die Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zuerkennen.
(5) Wenn ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt, ist mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ein Laufbahnwechsel auch aus einer Laufbahn des Verwaltungsdienstes zulässig. Das Bundesministerium des Innern bestimmt die Laufbahnen des Verwaltungsdienstes im Sinne des Satzes 1. Es kann diese Entscheidung auf Beamtinnen oder Beamte des Verwaltungsdienstes beschränken, die in ihrer Laufbahn Tätigkeiten ausgeübt haben, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen für den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst vermitteln. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 werden Dienstzeiten in der bisherigen Laufbahn auf die Probezeit angerechnet. §
13 Abs. 3 und §
15 Abs. 2 sind nicht anzuwenden.
(7) Die §§
24 bis 26 bleiben unberührt.
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)
V. v. 07.09.2005 BGBl. I S. 2758; aufgehoben durch § 25 V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694