(1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.
(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
- 1.
- für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch das Arbeitsentgelt ist, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder zugrunde läge, oder die Dienstbezüge auf Grund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:
Beitrag = Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x Beitragssatz,
- 2.
- für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der dort festgesetzte Prozentsatz der Bezugsgröße ist:
Beitrag = Beitragsbemessungsgrundlage x Beitragssatz x Zahl der Diensttage / 365 (in Schaltjahren: 366).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 3 RVWZPauschBeitrV Berechnungsgrundlagen (vom 01.01.2020) ... Summe der Arbeitsentgelte ( § 2 Abs. 2 Nr. 1 ) sind im Fall einer Verdienstausfallentschädigung (1. Alternative) die den Leistungen nach ... 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Beitragsbemessungsgrundlage ( § 2 Abs. 2 Nr. 2 ) sind die aus der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße ... 1 genannten Personen ihren Dienst regelmäßig ableisten. (3) Beitragssatz ( § 2 Abs. 2 ) ist der für die allgemeine Rentenversicherung sowie der für die knappschaftliche ... den Zeitraum der Dienstleistung maßgebende Vomhundertsatz. (4) Diensttage ( § 2 Abs. 2 Nr. 2 ) sind die Tage des Wehr- oder Zivildienstes, für die Beiträge zu zahlen ...
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061