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§ 25 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 25



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer

a)
mit einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 oder

b)
mit einer Zulassung nach § 14 Abs. 4, § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b Abs. 1, § 15c Abs. 1 Satz 1, oder § 17 Abs. 2

verbundenen vollziehbaren Auflage,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 oder

3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 3

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Beförderungsmittel den festgesetzten Anforderungen entsprechen,

2.
entgegen § 6 Abs. 1 eine Viehausstellung, einen Viehmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art nicht rechtzeitig anzeigt,

3.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Tier auftreibt, das nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,

4.
ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Tier von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte abtreibt,

5.
(weggefallen)

6.
entgegen § 10 nicht ausreichend erhitzte Milch abgibt oder verwertet,

7.
entgegen § 13 ein Tier kastriert,

8.
ohne die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine Wanderschafherde über das Gebiet mehrerer Kreise treibt,

9.
entgegen § 14 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht macht oder Aufzeichnungen oder die Genehmigung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt,

10.
entgegen § 15 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

10a.
ohne Zulassung nach § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle betreibt,

11.
einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Abs. 4, oder § 17 Abs. 1 über die Reinigung und Desinfektion zuwiderhandelt,

12.
entgegen § 18 Dung, Streumaterial, Schmutz oder Futterreste nicht unschädlich beseitigt oder nicht vorschriftsmäßig behandelt,

12a.
entgegen § 19a ein Schwein, Schaf oder eine Ziege verbringt, abgibt oder einstellt,

12b.
entgegen § 19b Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 19d Abs. 1 Satz 2, oder § 19d Abs. 1 Satz 1 ein Schwein, Schaf oder eine Ziege nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen lässt,

12c.
entgegen §§ 19c, 24e, 24f Abs. 1 oder 3 oder § 24g Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

13.
einer Vorschrift der §§ 20 bis 23 oder des § 24 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 24c Abs. 2, oder § 24i Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 über die Führung, Form, Aufbewahrung oder Vorlage von Kontrollbüchern oder eines dort genannten Registers zuwiderhandelt,

14.
entgegen § 24a Küchen- und Speiseabfälle verwertet,

14a.
u. 14b. (weggefallen)

15.
eine Anzeige nach § 24b Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 24b Satz 5, oder § 24b Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

16.
entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 ein Bestandsregister nicht führt oder entgegen § 24c Abs. 1 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,

17.
entgegen § 24d Abs. 1 eine Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder durchführen lässt,

18.
entgegen § 24d Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen lässt,

18a.
ohne Genehmigung nach § 24d Abs. 6 Satz 1 eine Ohrmarke entfernt oder entfernen lässt,

19.
(weggefallen)

20.
entgegen § 24h Abs. 1 ein Rind verbringt oder abgibt,

20a.
entgegen § 24h Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 einen Rinderpass oder ein Begleitpapier nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

20b.
entgegen § 24j Abs. 1 ein Rind übernimmt,

21.
ohne Genehmigung nach § 24j Abs. 2 eine Ohrmarke in den Verkehr bringt oder

22.
entgegen § 24k einen Einhufer verbringt oder abgibt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort genannten Pass bei der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zusendet,

2.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3.
entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten Pass nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt oder

4.
entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte Register nicht oder nicht rechtzeitig offen legt.



 

Zitierungen von § 25 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25a ViehVerkV Übergangsvorschriften
... Fassung gekennzeichnet worden sind, sind abweichend von Abschnitt 10c die §§ 20, 24c und 25 in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Wer am 25. April 2000 im ...